), die vom Duktus schon vorher kaum zu ertragen war, an die neue Gesetzeslage offenbart, wie differenziert die dortigen "Fachleute" mit dem Thema umgehen können.
Ich habe mir mal erlaubt, die Änderungen und damit den Übergang von peinlich zu lächerlich zu markieren:
Bekämpfung der Kinder- und Jugendpornografie
Wer Kinder und Jugendliche sexuell missbraucht und Kinder- und Jugendpornografie herstellt, der tötet kleine Seelen !

Bei der Berliner Polizei ist das Fachkommissariat LKA 131 beim Landeskriminalamt zuständig für die Bekämpfung der Kinder- und Jugendpornografie.
Dort werden Ermittlungsverfahren wegen Herstellung, Verbreitung und Besitzes von kinder- und jugendpornografischem Material bearbeitet.
Erläuterungen zur Tat
Unter Kinderpornografie versteht man pornografische Darstellungen, die den sexuellen Missbrauch von unter 14-Jährigen zeigen.
Kinderpornografie ist die dokumentierte sexuelle Ausbeutung von Kindern (Jungen und Mädchen). In Ton, Bild und/oder Schrift wird festgehalten, wie Kindern Leid zugefügt wird, das sie lebenslang nachhaltig schädigt.
Sie werden von Erwachsenen für Erwachsene erniedrigt, mit physischer und/oder psychischer Gewalt gedemütigt und zum bloßen Sexualobjekt degradiert.
Dies dient der sexuellen Stimulans des Täters und des Betrachters sowie finanziellen Interessen, da mit kinderpornografischem Material einträgliche Geschäfte gemacht werden.
Die Darstellungen umfassen sexuelle Handlungen von Kindern an sich selbst, von Kindern untereinander, von Kindern an Tieren, von Kindern an Erwachsenen und von Erwachsenen an Kindern; dies mit allen vorstellbaren oder auch unvorstellbaren Sexualpraktiken.
Kinderpornografie ist in vielfältiger Form in Umlauf: Filme, Videos, Datenträger, Zeichnungen, Fotos, Tonbänder und Druckschriften werden konventionell, also per Versand, oder von Hand zu Hand, vor allem aber weltweit über das Internet verbreitet. Mit Hilfe moderner Technik ist heute auch ein Laie in der Lage, sexuelle Misshandlung von Kindern ohne großen technischen und materiellen Aufwand aufzuzeichnen und in Massen weiterzugeben.
Einmal auf „den Markt“ gekommen und in Umlauf gebracht, verschwindet kinderpornografisches Material nicht mehr, vielmehr wird es wieder und wieder kopiert und neu zusammengeschnitten.
Für die Opfer bedeutet dies die latente Gefahr, immer wieder - auch als Erwachsene - mit der ihnen zugefügten Tat selbst oder durch Dritte konfrontiert werden zu können. Sie sind der Möglichkeit beraubt, das Geschehen verarbeiten oder wenigstens verdrängen zu können.
Die polizeiliche Arbeit im Bereich der Kinderpornografie hat überdeutlich gezeigt, dass die Nachfrage das Angebot regelt. Jeder, der sich derartiges Material verschafft, leistet einem Sexualdelikt zum Nachteil eines Kindes Vorschub. Dabei ist egal, ob derjenige selbst pädosexuell ist, „nur“ aus vermeintlicher Neugierde handelt oder durchaus gutgläubig meint, den Strafverfolgungsbehörden Hilfestellung geben zu müssen.
Keine kinderpornografische Darstellung ist virtuell hergestellt, sondern zeigt ein reales, tatsächliches Geschehen.
Für pornografische Darstellungen, die den Missbrauch von Personen im Alter von 14-18 Jahren zeigen, gelten die Ausführungen analog.
Die Rechtslage
Wer Kinder- und Jugendpornografie
besitzt, also z.B. über entsprechendes Material auf Datenträgern, Videokassetten, Druckwerken etc. verfügt,
verbreitet, also z. B. entsprechendes Material an andere weitergibt, sei es von Hand zu Hand oder über Datennetze,
zugänglich macht, also z.B. entsprechendes Material anderen Personen zeigt,
sich beschafft, also z.B. entsprechendes Material kauft, tauscht oder aus dem Internet herunterlädt,
herstellt, also - abgesehen von der unmittelbaren Dokumentation sexueller Misshandlung von Kindern - z.B. entsprechende Darstellungen auf Datenträger oder andere Medien kopiert,
macht sich strafbar und handelt moralisch in höchstem Maße verwerflich!
Wer gegen die Vorschriften des § 184 b Strafgesetzbuch
(Verbreitung, Besitz und Erwerb kinderpornografischer Schriften) bzw § 184c StGB (Verbreitung, Besitz und Erwerb jugendpornografische Schriften) verstößt, muss mit bis zu zehn bzw. fünf Jahren Freiheitsstrafe rechnen.
Die Würde und sexuelle Integrität unserer Kinder sollte für jeden unantastbar sein!
Hinweise auf Kinder- und Jugendpornografie
Niemand sollte sich gezielt auf die Suche nach Kinder- und Jugendpornografie machen. Dies ist nicht nur ebenso strafbar wie das Sammeln von Bildern zu Beweiszwecken, sondern provoziert mittelbar immer weiteren sexuellen Missbrauch an Kindern und Jugendlichen. Im Bereich Kinder- und Jugendpornografie regelt die Nachfrage das Angebot!
Wer eine E-Mail mit Kinderpornografie oder Werbung dafür erhält, sollte diese im Original als Anhang zu einer eigenen E-Mail an LKA 131 (berlin-lka131@t-online.de) senden. Nur auf diese Weise bleiben die so genannten Headerdaten der Original-Mail erhalten und die Polizei kann anhand dessen weiter recherchieren.
Wer zufällig eine kinder- und jugendpornographische Seite im Internet findet, sollte dies ebenfalls per E-Mail mitteilen.
In jedem Fall ist anschließend das Material durch Leeren des Browser-Cache, der temporären Verzeichnisse oder Löschen der E-Mail vom eigenen Rechner zu entfernen.
Für Fragen, Beratung und sachdienliche Hinweise zum Thema "Bekämpfung der Kinder- und Jugendpornografie" steht die Fachdienststelle LKA 131 beim Landeskriminalamt zu den üblichen Bürodienstzeiten zur Verfügung.
Von welchem Praktikanten lässt sich die Fachdienststelle für Seelengrößen und -sterblichkeiten LKA 131 beim Landeskriminalamt ihre Texte eigentlich überarbeiten, dass nicht mal an den offensichtliche Stellen statt des stoischen "und jugend-" auch mal das passendere "oder jugend-" verwendet wurde?
Beeindruckend ist die Tatsache, dass fast jeder Absatz sachlich falsch ist.