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Websperren auch für Jugendpornografie

Laut netzpolitik.org hat heute ein Bündnis aus Organisationen, die die Zensurgesetzgebung befürworten, eine "Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen" (pdf) verbreitet.

Die Forderung, Kinder und Jugendliche bei der Sexualpolitik gleichzusetzen, findet sich auch hier, bezogen auf die angestrebte Zensur von Kinderpornografie, wieder:

"Kindesbegriff

Sowohl in der UN-Kinderrechtskonvention als auch in den Rahmenbeschlüssen der EU sind Kinder alle Personen im Alter bis zu 18 Jahren. Die momentane Beschränkung auf den Schutzbereich der unter 14jährigen (§ 184b StGB) widerspricht den internationalen Normen und dürfte faktisch auch zu Problemen bei der geplanten Entwicklung europaweiter Maßnahmen führen. Es wird deshalb empfohlen den Anwendungsbereich auf die §§ 184b und 184c StGB auszuweiten.
"

Mir scheint, dass die konservativen und sexualrepressiven Kräfte, die unter dem Vorwand der Kinderschutzes die Möglichkeit sehen, Sexualität wenigstens für Jugendlichen zu verdammen und zu kriminalisieren, auf der "internationalen Ebenen" tatsächlich besonders effektiv wirken. Und daher werden dort ohne Kontrolle von Fachwelt und Öffentlichkeit entsprechende Vereinbarungen getroffen, um dann auf nationaler Ebene als Notwendigkeit präsentiert zu werden und so die Mühen einer inhaltlichen Begründung und Diskussion zu ersparen.

Wie der letzte Artikel zeigt, sind im Alter zwischen 12 und 13 Jahren die meisten Menschen geschlechtsreif und werden in den folgenden Jahren zunehmend sexuell aktiv. Mit 17 Jahren sind die allermeisten Jugendlichen bezüglich ihrer sexuellen Entwicklung eindeutig mehr Erwachsenen zuzuordnen als Kindern.

Ich bin sicher, dass diese Jugendlichen, die von Anfang an mit Digitalkameras, Internet, Webcams und Internet-Communities vertraut sind, als "Nebenprodukt" ihrer Sexualität auch jede Menge Bildmaterial von sich selbst produzieren. Vermutlich sind auch sexuelle orientierte Webcam-Chats für viele Jugendliche eine interessante und vor allem auch sichere Möglichkeit, sich auszuprobieren.

Ich würde mich nicht wundern, wenn ernsthafte Untersuchungen des (nach den angeblichen internationalen Maßstäben) kriminellen kinderpornografischen Materials ergeben würden, dass ein Großteile davon eben Ausdruck selbstbestimmter Sexualität von Jugendlichen ist. Rational betrachtet sind diese Bilder genauso harmlos und unschädlich wie sonstige Bilder, die in Internet-Communities verbreitet werden. Schlecht geredet werden sie von Menschen, die an religös oder feministisch motivierten Sexualneurose leiden oder von gut meinenden aber irregeführten Menschen, die meinen, sie würden Kinder vor sexuellem Missbrauch schützten, wenn sie nur zu allem ja sagen, was angeblich diesem Ziel dienen würde.

Echter Kinderschutz muss auf die besonderen Bedürfnisse von Kindern antworten, die in ihrer besonderen körperlichen und psychischen Entwicklungsphysiologie und ihrer besonderen sozialen Stellung begründet sind. Wer nicht gewillt ist, an den real vorhandenen Besonderheiten zu differenzieren, offenbart dass es ihm in Wahrheit nicht um Kinderschutz geht.

Ab 14 Jahren ist man kein Kind mehr

Ein kurzer Notruf der Realität

Aus der „Dr.-Sommer-Studie 2009 – Liebe, Körper, Sexualität“ (© Bauer Media Group, mit freundlicher Genehmigung) :

Übersicht

Im Alter zwischen 12 und 13 Jahren sind die meisten Jugendlichen geschlechtsreif.

Mit 12 Jahren hat die Hälfte der Jugendlichen schon mal auf den Mund geküsst. Selbstbefriedigung ist für die Mehrheit der Jungen ab 13 Jahren ein Thema. Erste intime Erfahrungen mit Zungenküssen machen die Jugendlichen zwischen 13 und 15 Jahren.

Körperliche Zuneigung beim Petting erlebt die Mehrheit der Jugendlichen im Alter zwischen 15 und 16 Jahren. Zum ersten Mal Sex haben die meisten Jugendlichen zwischen 16 und 17.


Ab 14 Jahren ist man kein Kind mehr

Eigene Wahrnehmung der Jugendlichen

Ob man noch ein Kind ist oder bereits eine junge Frau oder ein junger Mann, wird vom Einzelnen unabhängig vom Lebensalter individuell wahrgenommen.

Auch wenn sich die Mehrheit ab 14 Jahren erwachsen fühlt, betrachten sich rund 20 % der 16- und 17-jährigen Mädchen und Jungen noch immer als Kind.


Methodik: Repräsentative Untersuchung in Deutschland mittels standardisiertem mündlichem und für „intime“ Fragen schriftlichem Fragebogen (persönliche Interviews in home, paper & pencil), Stichprobe: n = 1228 11- bis 17-Jährige in 150 BIK-Sample Points, Quotiert nach: Alter und Geschlecht der befragten Jugendlichen, Schulbesuch, Bundesländern und Gemeindegröße, Feldzeit: 7. Januar bis 25. Februar 2009, Interviewer: 366 speziell geschulte junge Interviewer Grundgesamtheit: alle 11- bis 17-Jährigen in Privathaushalten in Deutschland, Gesamtzahl: 5,65 Millionen, Durchgeführt von: iconkids & youth, München)

Bundesrat zu "Rahmenbeschluss reloaded..."

Zu dem neuen EU-Rahmenbeschluss haben die Ausschüsse des Bundesrates eine bemerkenswerte Empfehlung abgegeben (BR-Drucksache 297/1/09 (pdf)) . Da scheint tatsächlich so etwas wie Vernunft aufgekommen zu sein.

* Mit der Definition des Begriffs "Kind" in Artikel 1 Buchstabe a als jede Person unter achtzehn Jahren werden sowohl Personen, die nach deutschem Recht "Kinder" (unter vierzehn Jahren) sind, als auch solche erfasst, die nach deutschem Recht "Jugendliche" (vierzehn bis achtzehn Jahre) sind. Durch die vorgesehene Ausweitung des Begriffs und der hieran anknüpfenden Strafvorschriften würde der Bereich der Straftaten gegen die sexuelle Ausbeutung (dreizehnter Abschnitt des StGB) ganz erheblich ausgeweitet. Der Bundesrat weist darauf hin, dass erst am 5. November 2008 das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie in Kraft getreten ist (BGBl. I, S. 2149). Die im deutschen Strafrecht zuletzt mit diesen Neuregelungen (zum Beispiel § 184c StGB) erst wieder bestätigte Differenzierung zwischen Kindern und Jugendlichen wäre damit obsolet.

* Der Differenzierung zwischen Altersgrenzen im dreizehnten Abschnitt des StGB hinsichtlich Kindern und Jugendlichen sowie von Personen unter sechzehn Jahren (§ 180 StGB) liegt die Erwägung zugrunde, dass junge Menschen bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres eine Entwicklung auch im Hinblick auf ihre sexuelle Reife durchlaufen, der gerade das Sexualstrafrecht Rechnung tragen muss. Die Schutzwürdigkeit ist bei Personen im Alter von unter vierzehn Jahren anders zu beurteilen als bei einer beinahe achtzehn Jahre alten Person. Diesem Umstand trägt der Rahmenbeschlussvorschlag durch die einheitliche Festlegung auf den Begriff der "Person unter achtzehn Jahren" und die nur gelegentliche und nicht durchweg konsequente Einschränkung auf das Alter der sexuellen Mündigkeit (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und d, Artikel 5) nur unzureichend Rechnung.

* Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Ausbeutung, sexuellem Missbrauch und Pornografie sind - abgesehen von der neuen Strafbestimmung der Kontaktaufnahme zum Zweck des sexuellen Missbrauchs (Artikel 5 des Rahmenbeschlussvorschlags) bereits im StGB vorhanden. Die Regelung einer Strafvorschrift gegen das sogenannte Grooming (Artikel 5) wirft die Frage auf, weswegen das darin beschriebene Verhalten auf Kinder unterhalb des Alters der sexuellen Mündigkeit beschränkt ist. Dies erscheint nicht nur im Hinblick auf den in Bezug genommenen Artikel 4 Buchstabe a (Herstellen von Kinderpornografie), der eine solche Altersbeschränkung nicht vorsieht, sondern auch hinsichtlich der Regelungen der Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 3 Buchstabe d, die ebenfalls keine Altersbeschränkung vorsehen, widersprüchlich.

* Im deutschen Recht gibt es hinsichtlich der aufgrund des Rahmenbeschlusses zu sanktionierenden Verhaltensweisen bereits ein ausgewogenes, an der Schwere der jeweiligen Rechtsgutverletzung orientiertes System von Strafrahmen. Das derzeitige Sanktionssystem ermöglicht differenzierte, am Unrechtsgehalt orientierte Strafen. Artikel 7 des vorgeschlagenen Rahmenbeschlusses sieht hingegen generell eine (Mindest-)Höchststrafe von sechs Jahren vor. Durch die Verpflichtung zur undifferenzierten Übernahme von im Mindestmaß bestimmten Höchststrafen bestünde die Gefahr, dass die Kohärenz dieser Systematik empfindlich gestört würde, zumal das deutsche Strafrecht Höchststrafen von sechs oder zwölf Jahren bislang nicht kennt. Eine Umsetzung des Rahmenbeschlussvorschlags würde zudem dazu führen, dass die am Unrechtsgehalt orientierten und differenzierten Höchststrafen des StGB von zum Beispiel zwei oder fünf Jahren nicht beibehalten werden könnten.

* Auch hinsichtlich der Voraussetzungen der Strafbarkeit erscheint der vorgeschlagene Rahmenbeschluss teilweise zu wenig differenziert, etwa was die Strafbarkeit des Versuchs anbetrifft.

* Das deutsche Strafrecht ist, was den Regelungsbereich des Rahmenbeschlusses angeht, bereits sehr weitgehend auch auf extraterritoriale Sachverhalte anwendbar. So sind der Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung und die Verbreitung von Kinderpornografie nach dem Weltrechtsprinzip auch in Deutschland verfolgbar.

* Nicht nachgewiesen ist bislang ein Bedürfnis für die Begründung einer hierüber hinausgehenden Verfolgungszuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem der Täter allein seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, wenn dieser in einem anderen Staat eine entsprechende Straftat begangen haben soll. Gleiches gilt für die Anknüpfung der Verfolgungszuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Tatopfers.

* Die Stärkung der Rechte der Opfer ist zu begrüßen. Allerdings ist dies kein absolutes Ziel. Es wird begrenzt unter anderen durch die nach rechtsstaatlichen Grundsätzen einem Tatverdächtigen zustehenden Rechte und durch den staatlichen Anspruch an der Verfolgung und Aufklärung von - auch von einem Opfer begangenen - Straftaten. Mithin darf nicht allein die behauptete Opfereigenschaft zwangsläufig zu einem Freibrief für begangene Straftaten führen. Die privilegierungswürdige Opfereigenschaft ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls durch das Tatgericht festzustellen, das im Weiteren darüber zu entscheiden hat, ob die Opfereigenschaft eine Strafbefreiung oder etwa nur eine Strafmilderung rechtfertigt.

* Es erscheint daher geboten, die Voraussetzungen, unter denen eine Privilegierung des Opfers erfolgen kann oder zu erfolgen hat, zu konkretisieren.

Verfassungsbeschwerde unterstützen

Wie beispielsweise bei gulli.com berichtet wurde, ist gegen die Hausdurchsuchung wegen eines Links zu diesem Blog eine Verfassungsbeschwerde geplant.

Der Beschwerdeführer bittet um Spenden für das Anwaltshonorar, das er selber nicht alleine aufbringen kann. Ich unterstütze diese Beschwerde und habe auch bereits selber dafür gespendet. Ich möchte die Leser dieses Blogs bitten, ebenfalls zu spenden.

Nach meinem Wissen werden etwa 3000€ benötigt, davon 2000€ sofort. Bisher sind wohl Spenden in Höhe von ca. 400€ eingegangen, allerdings sind weitere Spenden über 700€ zugesagt. Außerdem gibt es wohl eine Spendenzusage von wikileaks.org ohne Nennung eines Betrages. Weitere 500€ wurden als Darlehen zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer hat zusätzlich 250€ Kredit aufgenommen. [Stand 14.4.2009, alle Angaben stammen vom Beschwerdeführer]

Beträge ab 100€ können direkt an den beauftragten Rechtsanwalt Udo Vetter überwiesen werden (Deutsche Bank BLZ 30070024, KtoNr. 565345600, Verwendungszweck: "BVerfG-Beschwerde Pforzheimer Justizwillkür"). Bitte den Beschwerdeführer darüber auch unter spenden.bverfg@action.ms informieren.

Für kleinere Beträge steht ein privates Konto zur Verfügung, nach dem man sich unter der genannten E-Mail Adresse erkundigen kann.

Um das Spenden noch einfacherer zu machen, biete ich dafür auch mein privates PayPal-Konto an. Bitte benutzen Sie diesen Button:



Alle Zahlungen, die ich hierüber erhalte, werde zunächst verwendet, um die Honorarforderungen für die Verfassungsbeschwerde zu erfüllen. Sollte wider Erwarten am Ende Geld übrig bleiben, werde ich den Rest an die Piratenpartei spenden. Alle Zahlungsein- und ausgänge werde ich hier ohne Nennung der Spender dokumentieren. Rückerstattungen sind nicht möglich, auch keine Spendenbescheinigungen.

Hintergrundinformationen aus unabhängiger (, unverdächtiger?) Quelle zum Beispiel bei zeit.de.

Update 17.4.2009:
Die Verfassungsbeschwerde wurde eingereicht ( Volltext als pdf ). Es werden dennoch weiterhin Spenden benötigt, also gebt euch einen Ruck.

Update 20.4.2009:
Da jetzt die erste Paypal-Spende eingetroffen ist, habe ich wie versprochen ein Kassenbuch eröffnet, in dem die erhaltenen Paypal-Zahlungen und der Spendenstand laufend dokumentiert werden. Die bestimmungsgemäße Verwendung werde ich sicher auch auf die eine oder andere Weise dokumentieren und glaubhaft machen können. --> Link zum "Kassenbuch"

Petitionsverfahren abgeschlossen

Für die Akten:

Gestern wurde mir mitgeteilt (pdf), dass das Verfahren zu meiner Petition vom April 2007 jetzt abgeschlossen ist.

Der bei der Beratung [...] federführende Rechtsausschuss hat eine öffentliche Sachverständigenanhörung durchgeführt. Im Laufe des Beratungsverfahrens sind die mit der Petition außerdem vorgeschlagenen Änderungen am Entwurf vorgenommen worden. Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Formell wurde meiner Petition tatsächlich entsprochen, auch wenn ich es bedauerlich finde, dass zu der Anhörung ausschließlich Juristen geladen wurden und keine Sexualwissenschaftler oder Soziologen. Auch wusste ich vorher nicht, wie beratungsresistent unser politisches System tatsächlich ist, so dass mit Vernunft ohnehin nicht viel zu erreichen ist. Mir war noch nicht klar, dass die Bundestagsabgeordneten eigentlich nur hochbezahlte Strohpuppen sind, die ihrer Parteiführung nach dem Mund reden müssen.

Wie ich schon Ende letzten Jahres resümierten musste, führten die nachträglich eingebrachten Veränderungen dann auch nicht zu einem guten Ergebnis. Aus meiner Sicht wäre es zweifellos die beste Änderung gewesen, den Entwurf überhaupt nicht umzusetzen.

Die Sexualrepression ist sicherlich nur eine von vielen Dummheit, mit denen uns unsere demokratisch kaum legitimierte globalisierte Führungselite zwangsbeglückt und sie ist sicherlich noch nicht einmal die schlimmste.

Ich kann mich damit trösten, zu den eher wenigen Petenten zu gehören, deren Petitionen entsprochen wurden und vielleicht ein klein wenig dazu beigetragen zu haben, dass sich die zuständigen Politiker der drei Oppositionsparteien Ende 2007 doch noch aus der Deckung gewagt und protestiert haben. Leider auch recht ergebnislos.

Rahmenbeschluss reloaded (2)

Der Entwurf des neues Rahmenbeschlusses "zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates", der den Rahmenbeschluss 2004/68/JI (pdf) ersetzen soll, ist hier veröffentlicht: eur-lex.europa.eu (pdf)

Die sexuelle Entmündigung von Jugendlichen durch Gleichsetzung mit Kindern (Artikel 1 : "...bezeichnet der Ausdruck „Kind“ jede Person unter achtzehn Jahren") wird konsequent vorangetrieben.

Bei der Definition von "Kinder"-pornografie fällt auf, dass im Vergleich zum bisherigen Rahmenbeschluss von 2003 (pdf) auch gleich das Attribut "pornografisch" weggefallen soll.

Aus "pornografisches Material mit bildlichen Darstellungen (i) echter Kinder, die an einer eindeutig sexuellen Handlung aktiv oder passiv beteiligt sind, einschließlich aufreizendem Zur-Schau Stellen der Genitalien oder der Schamgegend von Kindern, oder (ii) von echten Personen mit kindlichem Erscheinungsbild, die aktiv oder passiv an der genannten Handlung beteiligt sind, oder (iii) von realistisch dargestellten, nicht echten Kindern, die aktiv oder passiv an der genannten Handlung beteiligt sind" soll nunmehr werden: "(i) jegliches Material mit bildlichen Darstellungen eines Kindes oder einer anderen Person mit kindlichem Erscheinungsbild oder mit realistischen Darstellungen eines nicht echten Kindes, das an realen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, oder (ii) jegliche Darstellung der Geschlechtsorgane eines Kindes oder einer Person mit kindlichem Erscheinungsbild für primär sexuelle Zwecke oder jegliche realistische Darstellung eines nicht echten Kindes".

Wenn man dann noch bedenkt, dass unter "Person mit kindlichem Erscheinungsbild" eigentlich "Person mit jugendlichem Aussehen" zu verstehen ist, muss man ja beinahe schon suchen, um überhaupt einen Spielfilm zu finden, bei dem es keine bildliche Darstellung einer solchen Person gibt, die an einer sexuellen Handlung beteiligt ist.

DVD Abwrackprämie - neue Titel "184c geprüft"

In Anlehnung an die staatliche Prämie für den Neukauf von Pkws in Deutschland, bietet Hustler Europe ab sofort allen Händlern, die Hustler DVDs im Sortiment haben, eine Prämie bei der Sortiments-Auffrischung an. [...] Das bedeutet, dass die entsprechenden Händler ihre alten Warenbestände aus dem Verleih- und Verkaufsgeschäft zu bestimmten Konditionen gegen Neuware eintauschen können. Die Neuware betrifft alle neuen Titel auf DVD ab Februar 2007. Alle neuen Titel sind auch nach Paragraf 184c geprüft und freigegeben. (Quelle)

Ob das schon der Hinweis durch die Blume an die Händler ist, dass sie strafbare Jugendpornografie im Programm haben, wenn es gilt, alte Titel, die eben noch nicht "184c geprüft" sind, gegen solche auszutauschen, die es sind? Die "Schere im Kopf" ist jedenfalls bereits fleißig am schneiden.

Scheinvolljährigkeit - Schutzzweck?

Ein "Bundesverband Erotik Handel e.V." empfiehlt, als Reaktion auf das neue Verbot von Jugendpornografie, Altbestände mit "scheinvolljährigen" Darstellern zu vernichten:
§ 184c StGB - Scheinvolljährigkeit

Immer wieder § 184c StGB

Die größte Verunsicherung, die durch das Inkrafttreten des § 184 c StGB aufgetreten ist, nämlich das Problem der Scheinminderjährigkeit, ist durch die Aussagen des Bundesverfassungsgerichts, mit denen es die Verfassungsbeschwerden abgewiesen hat, stark abgemildert worden.

Aktuell wurde jetzt auch das Gegenstück zur Scheinminderjährigkeit, nämlich die Scheinvolljährigkeit.

Tatbestandsmäßig sind eben auch Darsteller, die zwar ohne Zweifel erwachsen aussehen, tatsächlich im Zeitpunkt des Drehs aber minderjährig waren.

Ein derartiger Fall ist der der „Tracy Lords“. Tracy Lords hatte in den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts in den USA als Minderjährige mehr als 100 Pornos gedreht. Sie soll sich eines geliehenen Ausweises einer ihr ähnlich sehenden Person bedient haben, um den Produzenten ihre Volljährigkeit nachzuweisen. Da sie bereits als Minderjährige außerordentlich fraulich entwickelt war, kam auch niemand auf den Gedanken, dass sie minderjährig sein könnte.

Da in Deutschland bis zum Inkrafttreten des § 184c StGB die Verbreitung von Pornografie mit Darstellern, die tatsächlich zwischen 14 und 18 Jahren alt sind, nicht verboten war, gab es mit Filmen der Tracy Lords hier zu Lande keine Probleme. Das hat sich jetzt geändert, da diese Filme jetzt auch nach deutschem Recht unter Jugendpornografie fallen und damit verboten sind.

Es ist deshalb anzuraten, das Sortiment auf Filme mit Tracy Lords zu überprüfen und alle Filme, die Aufnahmen mit Tracy Lords beinhalten aus dem Sortiment zu entfernen und zu vernichten.

Dasselbe gilt natürlich für Filme mit anderen Darstellern, die bei dem Dreh jünger als 18 Jahre waren.

Einige Anbieter haben ihren Kunden bereits einschlägige Titel benannt und kostenlosen Ersatz angeboten.

Bitte beachten Sie diese Hinweise und befolgen dem Ratschlag, die einschlägigen Filme zu vernichten

Hier wird deutlich, wie effektiv die Repression durch vorauseilende Selbstzensur und ohne anfechtbare Beteiligung der Justiz funktioniert. Bemerkenswert finde ich hier auch, dass das Gesetz in einen Bereich wirkt, der selbst von den abstraktesten und am weitesten greifenden Begründungskonstruktionen der Befürworter gar nicht mehr erreicht wird:

Dass das neue Gesetz im Widerspruch zu seiner Überschrift die Gesetzeslage in Bezug auf Kinderpornografie mit "Kind" im Sinne von "Kind" praktisch gar nicht ändert, das dürfte dem Leser dieses Blogs bekannt sein.

Doch in diesem Fall geht es noch nicht mal mehr um Jugendliche, die sexualpolitisch zu Kindern erklärt werden. Ein notwendiger Darstellerschutz kann hier ja kaum verwirklicht werden, wenn es um vorhandene Filme geht, deren einstmals jugendlichen Darsteller inzwischen über 40 Jahre alt sind. Aber die andere Konstruktion, nämlich die als möglicherweise gefährlich postulierte Wirkung auf die Rezipienten, kann bei Darstellungen von ehemals zwar tatsächlich Minderjährigen, die jedoch einen volljährigen Eindruck machen, auch keine Rolle spielen.

In dieser Auswirkung erfüllt das Gesetz also gar keinen der beabsichtigten oder behaupteten Schutzzwecke. Gegen diese Wirkung könnten sogar Konsumenten als Betroffene klagen, dieses Jahr jedenfalls noch. Also Fanclubs vor...

Gegen den weitaus schwerwiegenderen Eingriff, nämlich den in die freie Ausübung der eigenen Sexualität durch Jugendliche im privaten Umfeld, könnten leider nur die potentiell Betroffenen, also die Jugendlichen selber, klagen. Gegen die Unterdrückungsversuche von selber ernannten Jugendschützern mit Rechtsmitteln vorzugehen, ist allerdings kein Weg, der ausgerechnet jungen Menschen besonders nahe liegt.

Schutzalter

Eine bizarre Gesetzesänderung zur Kinderpornografie

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sehr ausführliche kommentare... sachlich, auf...
Jill (anonym) - 31. Mai, 18:33
@ Caroline Vergiß...
@ Caroline Vergiß es....die Dame wird sich nur...
bombjack (anonym) - 31. Mai, 09:13
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@ Liane : Du wirfst mir vor, ich wäre angeblich...
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Deinen Ausführungen...
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Minnesänger - 29. Mai, 20:18
[...]Minderjährige...
[...]Minderjährige dürfen in Deutschland...
bombjack (anonym) - 29. Mai, 19:49
Satirische Züge...
Satirische Züge nimmt das Ganze an, wenn das Schutzalter...
Minnesänger - 29. Mai, 19:03
@Liane: Deinen Ausführungen...
@Liane: Deinen Ausführungen liegt aber auch eine...
Gast (anonym) - 29. Mai, 19:02

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