Der neue 184b StGB
So eine verbotene Darstellung könnte im Film und auf Fotos auch durch jugendlich aussehenden Erwachsenen erfolgen; in Zeichnungen und Geschichten auch durch fiktive Personen mit jugendlichem Erscheinungsbild. Vielleicht gar durch einen schmalhüftigen dreihundertjährigen Elfen?
Vor allem aber kriminalisiert die neue Regelung auch sexuell reife und aus eigenen Antrieb handelnde Jugendliche selber, die beispielsweise von sich selbst ein "aufreizendes" Foto machen und es ihrem Partner geben oder im Internet einstellen. Kinder sind nach §19 StGB grundsätzlich schuldunfähig, Jugendliche und junge Erwachsene könnten sich hingegen durch Selbstdarstellung sehr wohl strafbar machen.
Update 20.06.2008: Das Gesetz wurde mit erheblichen Änderungen beschlossen: siehe hier. Die hier dargestellte Entwurfsfassung ist daher obsolet.
§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die den sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften) die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen unter achtzehn Jahren zum Gegenstand haben (kinder- und jugendpornographische Schriften),
verbreitet,
öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinder- und jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinder- und jugendpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinder- und jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
Nachtrag: Siehe auch Entwurf vom November 2007

