Der neue §182 StGB
Da mit dem gleichen Gesetz allerdings auch §182 StGB ("Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen") erheblich verschärft werden soll und diese Verschärfung ebenfalls in den Stellungnahmen der Sachverständigen kritisiert wurde, möchte ich auch diese Änderung hier deutlich machen.
Einerseits soll das (sogenannte) "Schutzalter" bei diesem Delikt von 16 auf 18 Jahre erhöht werden, andererseits soll das bisherige Mindestalter von 18 Jahren für den "Täter" fallengelassen werden. Damit wäre der Tatbestand "Sexueller Missbrauch von Jugendlichen" auch auf Beziehungen unter gleichaltrigen Jugendlichen anwendbar, sowie theoretisch auch auf einen 14-jährigen oder ein strafunmündiges Kind, die einen 17-jährigen "missbrauchen".
Dem Bundesrat ging allerdings selbst dieses noch nicht weit genug. In seiner Stellungnahme vom 13.10.2006 (pdf) forderte er, auch sexuelle Handlungen von Jugendlichen gegen "sonstigen Vorteil" strafbar zu machen (hier und bei §180 "Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger") , eine erneute Erfassung von "Posing" im §176 ("Sexueller Mißbrauch von Kindern"), sowie ein zusätzliche Versuchsstrafbarkeit bei §184b ("Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften").
Hier also auch der Wortlaut des §182 StGB. Änderung nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung in rot, weitergehender Vorschlag des Bundesrates in blau.
§ 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die Wer eine Person unter sechzehn achtzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
- unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt oder einen sonstigen Vorteil sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
- diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
- sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
- diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
(3 4) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(4 5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

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