Was ist Pornografie (Teil 2)
Demgegenüber wird bei einer Beteiligung von Kindern i.S.d. § 176 Abs. 1 StGB, also Personen unter 14 Jahren, jegliche Darstellung sexueller Handlungen als Pornographie angesehen (Fall der sog. harten Pornographie) [7], was in dem in §§ 176 ff. StGB verankerten absoluten Tabu von sexuellen Handlungen mit Kindern begründet [8] liegt.
[7] Tröndle/Fischer a.a.O. Rdnr. 5
[8] vgl. Frommel in NK StGB 2. Aufl. §§ 184 - 184c Rdnr. 7
Ich habe versucht, dieser Frage nachzugehen, und bin dabei zu einer überraschend deutlichen Antwort in einer Revisionsentscheidung des OLG Karlsruhe vom 26.9.2005 gekommen:
Die Darlegung, Pornographie sei dann anzunehmen "wenn eine auf die sexuelle Stimulierung reduzierte und der Lebenswirklichkeit widersprechende, aufdringlich vergröbernde, verzerrende und anreißerische Darstellungsweise gewählt wird" und "wenn unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund gerückt werden sowie ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse an sexuellen Dingen abzielt", entspricht im Wesentlichen der von dem Bundesgerichtshof und ihm folgend von verschiedenen Obergerichten aufgestellten Definition (vgl. BGHSt 23, 40, 44; 37, 55, 60; OLG Hamm NJW 74, 817; OLG Karlsruhe NJW 74, 215). Worauf sich die im Anschluss an die letztgenannte Definition getroffene Feststellung stützt: "Hierzu zählt insbesondere auch Kinderpornographie d. h. Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben (UAS. 31), vermag der Senat mangels näherer Angaben hierzu nicht festzustellen
(Hier das Das ganze Urteil und der "Stefan-Text", um den es geht)
Zumindest meine Sorge, jegliche Darstellung sexueller Aktivitäten von Jugendlichen, zb. auch im Rahmen der Sexualerziehung oder als einzelne Episode in einer komplexeren Erzählung, könnten durch die Gesetzesänderung kriminalisiert werden, wäre danach unbegründet.
Allerdings muss man wohl auch anmerken, dass diese Entscheidung erst nach einem Justizmarathon von vier Jahren ergangen ist und drei untergeordnete Gerichte zunächst auch anders entschieden hatten. Mit Strafverfolgung, Anklage und abweichende Entscheidungen muss man also in jedem Fall rechnen. Auch in dieser Drohung liegt schon eine Zensur. Die Sanktionen und die Nachteile für die Betroffenen beginnen ebenfalls schon lange vor einer höchstrichterlichen Entscheidung.
Außerdem können andere staatliche Stellen, wie zum Beispiel die BPjM, den Begriff scheinbar auch anders verorten als von der Strafjustiz entschieden. Über den Strafprozess um den Stefan-Text hatte auch die Zeitschrift Gigi in einer ihrer Ausgaben berichtet und dabei auch den betreffen Text abgedruckt. Darauf wurde die Staatsanwaltschaft Berlin von ihren Kollegen in Trier, die auch das ursprünglich Verfahren betrieben, aufmerksam gemacht. In Berlin konnte die Staatsanwaltschaft jedoch keine Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat sehen.
Die BPjM hingegen nahm die Ausgabe zwar nicht auf den Index, forderte jedoch eine Art zukünftige Selbstzensur (Es sei von der Redaktion sicherzustellen, "daß zukünftige Ausgaben der Zeitschrift solche Inhalte in dieser expliziten Form nicht mehr darstellen" und "Artikel in dieser Form nicht mehr erscheinen werden").
An andere Stelle machte die BPjM dann noch einen wahrhaft absurden Bezug zu dem (negativen) Ergebnis der Staatsanwaltschaft Berlin:
„Die Einstufung des verfahrensgegenständlichen Textes“ durch die Staatsanwaltschaft Berlin als nicht pornographisch habe zwar „auf den Prüfgegenstand der Bundesprüfstelle keinen Einfluß“. Dennoch bestärke „allein die Tatsache, daß die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf den Pornographietatbestand ermittelt hat“, „die Annahme einer Jugendgefährdung“
Dennoch - zumindest was die strafrechtliche Beurteilung angeht, ist die Feststellung des OLG, dass nicht jede Darstellung von kindlicher Sexualität automatisch auch pornografisch sein muss, etwas beruhigend, da dies dann auch nicht für die Darstellung von jugendlicher Sexualität gelten kann.
Mit Bezug auf den vorherigen Artikel könnte man sagen, dass dieses nach wie vor viele Dinge ohne Notwendigkeit kriminalisierende Gesetz damit immerhin "etwas weniger unerträglich" erscheint.
Der PRD
Weitere Infos zum Thema finden Sie hier:
PRD - Datensammlung zu sexuellen Beziehungen zwischen Erwachsenen und Kindern
http://www.paedosexualitaet.de/German/index.html


Trackback URL:
http://schutzalter.twoday.net/stories/4440772/modTrackback