Bericht der Kommission zur Umsetzung
Wohlgemerkt, ist dies nur ein Bericht über die Vorschriften, die die Mitgliedsstaaten aufgrund des Rahmenbeschlusses (pdf), erlassen haben, nicht etwa über deren Auswirkungen, Nutzen und Nebenwirkungen.
Der Bericht ist zwar bemerkenswerter inhaltsleer, doch er offenbart ein besorgniserregendes Bild davon, wie Europa funktioniert.
Zunächst haben nur zwei Staaten, Belgien und Österreich, von sich aus daran gedacht, Rückmeldung zu geben, obwohl alle Staaten nach Artikel 12 des Rahmenbeschlusses dazu verpflichtet gewesen wären. Nach einer Erinnerung durch die Kommission und 16 Monaten Wartezeit kamen dann die meisten Staaten dieser Verpflichtung immerhin nach.
In dem Bericht wird über Rahmenbeschlüsse allgemein und diesen im Besonderen referiert. Platz ist dafür genug, da es zu den eigentlichen Umsetzung in den Mitgliedsstaaten nur sehr wenig konkretes gibt. Irgendwie wirkt der Bericht eher wie eine Anklage über die Schlampigkeit der Staaten, ihre Daten abzuliefern.
Die Informationen, die bei der Kommission eingegangen sind, unterscheiden sich erheblich voneinander, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit. Nicht alle Mitgliedstaaten haben der Kommission alle relevanten Texte ihrer Umsetzungsvorschriften übermittelt. Von Griechenland, Malta und Portugal hat die Kommission keine Informationen erhalten. Gibraltar hat die im Rahmenbeschluss enthaltenen Maßnahmen noch nicht umgesetzt, ist aber mit der Einführung von Rechtsvorschriften befasst, die die Umsetzung ermöglichen.
Nanu? Deutschland hat doch die im Rahmenbeschluss enthaltenen Maßnahmen auch noch nicht umgesetzt? Oder wurde der Gesetzentwurf etwa gleich als Bericht an die Kommission übermittelt, da vom Parlament ohnehin nur Abnicken erwartet wurde? Das war doch nicht etwa ein Mogeln des Musterschülers?
Ein anderes Thema ist das Alter, in dem ein Mensch die sexuelle Mündigkeit erreicht. Dies ist im Recht der Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt und reicht von 13 Jahren in Spanien bis zu 17 Jahren in Irland (Österreich 14, Belgien 16, Tschechische Republik 15, Dänemark 15, Estland 14, Finnland 16, Frankreich 15, Deutschland 16, Ungarn 14, Irland 17, Italien 14, Lettland 16, Litauen 14, Luxemburg 16, Niederlande 16, Polen 15, Slowakei 15, Slowenien 15, Spanien 13, Schweden 15, Vereinigtes Königreich 16).
[...]
In der Praxis ist das Schutzniveau in den einzelnen Mitgliedstaaten je nach dem Alter der sexuellen Mündigkeit unterschiedlich. Die Harmonisierung des Alters der sexuellen Mündigkeit, die mit anderen Themen wie etwa dem Mindestalter für die Eheschließung verknüpft ist, ist gegenwärtig nicht als Ziel formuliert.
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Viele Mitgliedstaaten haben Rechtsvorschriften erlassen, die mit der Definition von Kinderpornografie in Artikel 1 Buchstabe b des Rahmenbeschlusses übereinstimmen. In der Tschechischen Republik, Estland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Polen, Spanien und Schweden ist der Begriff Kinderpornografie nicht im Detail definiert. Zu Buchstabe c (Definition des Begriffs „EDV-System“) haben die Tschechische Republik, Litauen und Polen noch nicht die erforderlichen Unterlagen für eine gründliche Bewertung der Umsetzung geliefert
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In Ungarn, Finnland, Frankreich, Lettland, der Slowakei und der Tschechischen Republik decken die geltenden Rechtsvorschriften alle in Artikel 2 des Rahmenbeschlusses angeführten Punkte ab, jedoch wären ausführlichere Details nützlich. Wie bereits festgestellt, arbeitet die Kommission vorwiegend mittels übersetzter Dokumente, was zu Missverständnissen führen kann.
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Zudem können die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten große Unterschiede aufweisen, weshalb die Rechtsauffassungen nicht immer vergleichbar sind.
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Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften scheinen die Mindestanforderungen an die Einstufung der Kinderpornografie als Straftatbestand zu erfüllen, doch mangelt es generell an Informationen über die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 3 Absatz 2. Umfassende Informationen hat die Kommission nur aus Ungarn, Litauen, Italien, Dänemark, Deutschland und Zypern erhalten. Das tatsächlich vorhandene Schutzniveau für Kinder über dem Alter der sexuellen Mündigkeit - ein heikles Thema vor allem in den Ländern, in denen das Alter der sexuellen Mündigkeit unter 16 Jahren liegt - kann deshalb nicht beurteilt werden.
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Aus den Unterlagen, die aus Spanien, Slowenien, Estland und Luxemburg übermittelt wurden, konnte die Kommission kein klares Bild von den Rechtsstrukturen zur Umsetzung der Vorgaben in Artikel 5 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses gewinnen.
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Zur exterritorialen Zuständigkeit haben die Mitgliedstaaten jedoch nicht genügend Informationen geliefert, um zu bewerten, inwieweit sie eine derartige Bestimmung umsetzen.
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Die Informationen der Mitgliedstaaten an die Kommission sind bruchstückhaft und unvollständig und erlauben keine umfassende Analyse. Schweden, Dänemark, die Niederlande, Italien, Deutschland, die Slowakei und das Vereinigte Königreich haben die Anforderungen des Rahmenbeschlusses zufrieden stellend beantwortet.
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Deutschland, Lettland, Schweden, das Vereinigte Königreich, Österreich und Estland haben der Kommission Informationen geliefert, die mit dem Rahmenbeschluss im Einklang stehen. Die anderen Mitgliedstaaten haben zu diesem Thema keine Informationen vorgelegt.
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Nicht alle Mitgliedstaaten haben der Kommission den Wortlaut sämtlicher einschlägiger Umsetzungsvorschriften fristgerecht übermittelt. Die Beurteilungen und die Schlussfolgerungen des Berichts können deshalb bisweilen auf unvollständigen Informationen basieren. Auf der Grundlage der mitgeteilten Angaben lässt sich feststellen, dass die Mitgliedstaaten den Anforderungen aus dem Rahmenbeschluss des Rates weitgehend nachkommen, weil bereits entsprechende nationale Rechtsvorschriften existierten oder weil neue, besondere
Vorschriften umgesetzt worden sind. Generell garantieren die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Kindern weit reichenden Schutz vor sexueller Ausbeutung und Kinderpornografie und sehen angemessene Sanktionen vor. Was das Thema Kinderpornografie angeht, so wird die Anforderung, die Herstellung von pornografischem Material unter Beteiligung von Kindern unter Strafe zu stellen, im Allgemeinen erfüllt, eine exakte Bewertung der Möglichkeiten für Straffreiheit bei Kinderpornografie, an der Kinder zwischen dem Alter der sexuellen Mündigkeit und 18 Jahren beteiligt sind, ist jedoch nicht möglich.
Nachdem in vielen Staaten die pauschalisierende EU-Richtlinie in inkompatible Rechtssysteme und Moralvorstellungen reingewurschtelt wurde, ist "die Anforderung, die Herstellung von pornografischem Material unter Beteiligung von Kindern unter Strafe zu stellen" im Allgemeinen erfüllt. Ich wette, das war sie vor dem Rahmenbeschluss auch schon.
Die genauen Details der Umsetzungen ist nicht mal die Kommission in der Lage herauszufinden, die Bewertung aufgrund der unterschiedlichen Systemen und Sprachen schwierig, eine Evaluation nicht mal vorgesehen.
Diese offensichtliche Wissensmängel scheinen die Kommission dann aber doch nicht an ihrer Kompetenz zweifeln zu lassen, weiter internationale Rechtsänderungen zu verordnen:
Angesichts der jüngsten Entwicklungen insbesondere im Bereich der elektronischen Kommunikationstechnologien wurden neue Fragen etwa zur betrügerischen Kontaktaufnahme mit Kindern im Internet („grooming“) aufgeworfen. Gleichzeitig wurden neue Methoden entwickelt, die dazu dienen sollen, mit Hilfe spezieller Strafverfolgungsstellen solche Straftaten aufzudecken und die minderjährigen Opfer zu ermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Diskussionen könnte die Kommission erwägen, den gegenwärtigen Rahmenbeschluss zur sexuellen Ausbeutung von Kindern und ähnlichen Straftaten zu aktualisieren und zu verschärfen, insbesondere im Hinblick auf Straftaten, die mit Hilfe elektronischer Kommunikationsnetze und Informationssysteme begangen werden.
Ich hoffe, das ist jetzt aber nicht etwa der Bericht, auf den der Rechtsausschuss wartet, oder?
Einheitliches EU-Strafrecht ?
Öffentliches Expertengespräch des Unterausschusses Europarecht
http://www.bundestag.de/aktuell/archiv/2007/eu_strafrecht_kw48/index.html
Guten Tag,
dazu fang auch eine Anhörung von Sachverständigen statt.
Gruß Dieter-K13
a.) In den baltischen Staaten gab es in den letzten
Jahren etliche Ermittlungsverfahren wegen Provider,
die Links zu kinderpornographischen Seiten setzten.
Es wurde auch gegen Provider ermittelt, die nur Links zu
Seiten hatten, die 16/17jährige Teenager abbildeten.
Also muß es im Strafrecht dieser Länder entsprechende
Vorschriften geben. ( kann keinen Link setzen, da die
entsprechende US Seite pornographische Bilder - nur 18+ -
enthält. )
b.) In der tschechischen Republik gibt es ebenfalls Anklagen
wegen KP, ein deutscher Pornoproduzent, der gezielt in die
ärmste Region des Landes gefahren ist, um dort die finanzielle Not von ab 16-jährigen Frauen auszunutzen,
hat sie in Ekelpornos zu widerlichen Praktiken genötigt, die
ich hier nicht ausführlich beschreiben möchte. Teilweise unterschrieben die Frauen die Verträge, ohne sie ausreichend zu verstehen, mangels englischer Sprachkenntnisse. Der Produzent pochte auf "Vertragserfüllung". Juristisch konnte/wollte man ihn nur wegen der 16/17er Modelle belangen. Wegen Produktion von "KP" ist er verurteilt worden.
Und dies ist auch der mir einzig bekannte Fall, wo es eben
DOCH Opfer von JP gibt. Allerdings ist dieser Fall losgelöst
von Altersgrenzen zu betrachten. Hier liegen Nötigung, Ausnutzung einer Notlage etc. vor.
c.) In Schweden gibt es bisher keine exakte Altersgrenze,
die die sexuelle Mündigkeit bestimmt. Nach dem schwedischen Recht ist der " Eintritt der Pubertät "
diese Grenze. Dies ist noch ein Relikt aus den frühen 70ern.
Wegen der Unpraktikabelität, soll dies aber zum 1.1.08
in Schweden angepasst werden, analog zur dänischen
15er Grenze. Wahrscheinlich hat man dies in der Rückmeldung schon vorweggenommen.
Wir mir eine Porno Versandhändlerin aus Stockholm bestätigt hat, gibt es ganz klare Gesetze gegen KP und
neuerdings eine Altersgrenze von 18.
Der Abverkauf der alten Teeny Pornos 16/17 wird noch
geduldet. Bei altem dänischen 15er Material kann es bereits
massive Probleme geben. (Hausdurchsuchung, Beschlagnahmung, Anklage wegen KP )
Dies hängt scheinbar von der Kulanz der ermittelnden Beamten ab.
d.) In NL und DK sind Ausnahmeregelungen betrf. der
Jugendpornographie getroffen worden. Auch diese werden
hier nicht erwähnt.
Zusammenfassend ein absolutes Chaos. So gibt es hier
in den NL die ersten Strafverfahren wegen virtueller "KP" in 2nd Life, weil User sich dort mit 16/17jährigen Avataren vergnügen. ( Auf den T-Shirts stand : " I am sixteen " bzw. " I am seventeen " )
Realer Sex ist aber ab 16 straffrei. Der Verkauf/Kauf/Besitz/Tausch
von Jugendpornographie mit 15-jährigen wäre formal strafbar, wird aber noch geduldet. Allerdings will die
neue Regierung hier im nächsten Jahr konsequenter
vorgehen, was immer dies auch im Einzelfall bedeuten mag.
Es herrscht also bei Videotheken, Sexshops, Konsumenten,
Polizei und Justiz die totale Verwirrung. Nur bei den Pornoproduzenten selbst nicht, denn die NEU-Produktion von Pornos mit 16/17jährigen ist seit dem 01.01.2002, nach dem Strafgesetzbuch § 240b, klar illegal und wird auch entsprechend verfolgt.
Doch, dass war er. Der zuständige Kollege im Bundestag zeigte sich auch sehr erstaunt darüber...
Und die Große Koalition will auch keinerlei Änderungen zulassen.
Rechtstaatlichkeit
Ja, es ist wohl zu erwarten, dass der ursprüngliche Entwurf am 13.12 durchgewunken wird. In dem Fall könnte man den Deutschen Bundestag wirklich nur noch als Kasperletheater bezeichnen. Ich frage mich, ob die Oppositionsparteien ihr Pulver wirklich schon verschossen haben. Ich hoffe, man wird, wenn schon nicht zu den Umsetzungsgesetzen der diversen Rahmenbeschlüsse, dann doch wenigstens zu dem Vertrag von Lissabon Gegenreden, namentliche Abstimmungen und Verfassungsklagen erleben.
Gleiche Meinung
Deinen Ausführungen habe ich eigentlich nichts Wesentliches hinzuzufügen. Stimmen dem voll und ganz und dies wird wohl so geschehen bzw. ist zu erwarten.
Gruß Dieter-K13


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