Verfassungsbeschwerden nicht angenommen
Beschluss vom 6.12.2008; Az.: 2 BvR 2369/08; 2 BvR 2380/08
Das Bunderverfassungsgericht geht (richtig) davon aus, dass eine Strafverfolgung wegen Pornografie mit Scheinminderjährigen nur dann in Frage kommt, wenn die Darsteller eindeutig jugendlich wirken und nicht nur, wenn man an der Volljährigkeit Zweifel haben könnte. Da Einigkeit bestehe, dass man in der Regel nicht sicher zwischen Volljährigen und Jugendlichen unterscheiden könne, käme eine Strafbarkeit regelmäßig nicht in Betracht. Zudem würde §184c Vorsatz voraussetzen (die Täuschung müsste also beabsichtigt sein).
Ein ernsthaftes Strafbarkeitsrisiko im Zusammenhang mit pornographischen Darstellungen „Scheinjugendlicher" lässt sich danach allenfalls annehmen, wenn und soweit in pornographischen Filmen auftretende Personen ganz offensichtlich noch nicht volljährig sind, etwa dann, wenn sie (fast) noch kindlich wirken und die Filme somit schon in die Nähe von Darstellungen geraten, die als (Schein-) Kinderpornographie unter den Straftatbestand des § 184b StGB fallen. Dass die Beschwerdeführer pornographische Filme solcher Art verleihen oder verkaufen wollen, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.
Diese strikte Auslegung nimmt jedenfalls einiges von den ursprünglichen Befürchtungen, was "jung" aussehende Erwachsene angeht.
Wie schön für Darsteller wie Melissa Ashley (Bild mit 20 Jahren, Bild mit 30 Jahren)
Sehe darin keine Entwarnung...
Wie ist dies dann bei einer Serie wie "Seventeen" oder "Schulmädchen" - und zwar nur die Filme nach 1999, deren Darstellerinnen tatsächlich über 18 waren ? Eine Serie die "17" heißt insinuiert ja ganz deutlich, daß die Personen noch nicht volljährig sind. Deshalb darf die Serie in den USA dort auch nicht so heißen. Als gerade noch legal haben US Gerichte den Titel: "Yesterday, I was Seventeen" eingestuft, nur die Rechte daran hat schon eine große US Firma.
Aber davon abgesehen gehe ich auch davon aus, daß ersteinmal "nur" gegen das tatsächlich jugendpornpographische Material vorgegangen wird, da haben sie schon mehr als genug zu tun.
Keine generelle Entwarnung
Allerdings: Bei "Scheinminderjährigen" (auch bei denen, die wirklich eindeutig jünger aussehen und sich für jünger ausgeben) dennoch keine Besitzstrafbarkeit wie bei "Scheinkindern".
Wogegen tatsächlich vorgegangen werden wird, ist wohl völlig offen. Selbst in Bezug auf Kinderpornografie wurde zwar einerseits mal Material angegriffen, dessen Character als kinderpornografisch man anzweifeln könnte, andererseits habe ich gerade vor einigen Wochen in einem Real-Markt noch eine Kassette mit einem Film offen ausliegen sehen, der sogar schon nach der alten Fassung vom §184b eindeutig kinderpornografisch war. Eine der Darstellerinnen, die damals 13 war und heute knapp über vierzig ist, schrieb mir, sie fände sich in dem Film nach wie vor bezaubernd. Ich werde den Film nicht identifizieren, um niemand auf die Idee einer Anzeige zu bringen.
Es gab also auch früher schon weitreichende Verbote, die aber nicht konsequent, sondern nur zufällig und willkürlich durchgesetzt werden. Das passt auch nicht zu Rechtsstaatlchkeit.
kleiner Exkurs - zeigt womit sich die EU so alles beschäftigt.....
Am 19.12. meldete dpa:
zur aktualisierten EU Spielzeugrichtlinie :
"Kommissions-Vize Günter Verheugen stellte klar, daß Ü-Eier, im Gegensatz zu ersten Überlegungen, nun doch nicht verboten werden, weil das darin enthaltene Spielzeug verpackt ist. Allerdings müssen sie künftig den Warnhinweis: "Enthält Spielzeug, Beaufsichtigung durch Erwachsene empfohlen" tragen."
Und wie ist dies bei kleinen Kindern, die noch nicht lesen können ? Dürfen U-Eier dann nur an ABC Schützen im lesefähigen Altern abgegeben werden ? Müssen Sie einen Lesetest im Kiosk absolvieren ?
Es geht noch absurder:
"Auch Kinderbücher fallen unter die EU Spielzeugrichtlinie, sofern sich Elemente im Kinderbuch um mindestens 90 Grad drehen lassen. Für Elemente, die sich um über 180 Grad drehen lassen, wie es z.B. bei Klappbilderbüchern der Fall ist, verlangt die europäische Normenkontrollorganisation eine Drehmomentseinzelelementbelastungsprüfung. Diese soll in einer Art TÜV die um 180 Grad aufklappbaren Seiten einer Belastungsüberprüfung unterziehen. Kinderbuchverleger hatten befürchtet, daß sie dieser dauerhaften Belastung, dem sogenannten Einzelelementsstresstest, nicht dauerhaft standhalten würden, da sie dafür nicht produziert worden sind.
Der Kommissions-Vize Verheugen schlug deshalb den Kinderbuchverlegern in einer Anhörung vor, daß diese Prüfkriterien überholt werden könnten. Eine Exklusion der Kinderbücher mit "beweglichen Elementen" aus der EU Richtlinie lehnte er ab, sondern er befürwortete eine Modifikation der EU Spielzeugrichtlinie. Er sagte ein baldiges Treffen der zuständigen EU Kommissare mit den Vertretern der EU Normenkontrollorganisation zu."
Da hat man sich als Liberale darüber gefreut daß die DDR und die Sowjetunion zusammengebrochen sind, mit ihrer Planwirtschaft und ihrer Überregulierung bis in die kleinsten privaten Lebensbereiche hinein, und tatsächlich ist die EU ein mehr als würdiger Nachfolger der Vor-Gorbatschow Sowjetunion.
Weshalb lassen sich soviele Bürger Europas dies gefallen ?
Huzza!
Uiuiui- da hätte der "objektive Betrachter"
(in diesem Falle ich) sich aber ganz schön verschätzt...
Wenn man Frau Ashley- die ja anscheinend schon einige
Jahre ihren Beruf wohl mit (finanziellem) Erfolg betreibt,
nun erregend findet- ist man dann nicht schon ein Fall
für den Psychiater/Knast?
Nun aber genug der Körperschau ;-). Ich denke, der Punkt, dass körperliche Entwicklung und Ausprägung höchst individuell sind und nicht unbedingt mit dem Alter korrelieren, wurde anschaulich.
Meiner Meinung nach gilt das Gleiche auch für geistige und soziale Entwicklungen und Fähigkeiten, weswegen von gesetzlichen Altersgrenzen auch immer die Gefahr einer Diskriminierung ausgeht.
Schönes Beispiel ist der im Enstehen begriffene §91 StgB da ließt man in der Pressemitteilung folgendes:
[...]
Ebenfalls bestraft werden soll, wer sich eine solche Anleitung (zum Beispiel durch Herunterladen aus dem Internet) verschafft, um eine solche Gewalttat zu begehen (§ 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB (neu)).
Beispiel: Zur Vorbereitung der versuchten Anschläge auf Regionalzüge in Koblenz und Dort mund haben sich die Täter nach dem Ergebnis der Ermittlungen aus dem Internet Bombenbauanleitungen heruntergeladen. Dies wäre in Zukunft strafbar.
Wer sich solches Material ohne Anschlagsvorsatz (z. B. aus jugendlicher Neugier) herunterlädt, wird nicht von dem Tatbestand erfasst. Ausgenommen von der Strafbarkeit sind auch solche Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten oder der Forschung, Wissenschaft oder Lehre dienen. Straflos sind etwa Anleitungen in Chemiebaukästen, Lehrbüchern oder auch Patentschriften.
[...]
http://www.heise.de/tp/foren/S-Sorry/forum-149343/msg-16035759/read/
Nicht nur das wie im TP-Post die Einschätzung vom "Good Will" des Richter abhängt, es ist ein Freibrief für die Strafverfolger jemanden die Bude zu stürmen....
In diesem Sinne keine Entwarnung.......
bombjack


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