Scheinvolljährigkeit - Schutzzweck?
§ 184c StGB - Scheinvolljährigkeit
Immer wieder § 184c StGB
Die größte Verunsicherung, die durch das Inkrafttreten des § 184 c StGB aufgetreten ist, nämlich das Problem der Scheinminderjährigkeit, ist durch die Aussagen des Bundesverfassungsgerichts, mit denen es die Verfassungsbeschwerden abgewiesen hat, stark abgemildert worden.
Aktuell wurde jetzt auch das Gegenstück zur Scheinminderjährigkeit, nämlich die Scheinvolljährigkeit.
Tatbestandsmäßig sind eben auch Darsteller, die zwar ohne Zweifel erwachsen aussehen, tatsächlich im Zeitpunkt des Drehs aber minderjährig waren.
Ein derartiger Fall ist der der „Tracy Lords“. Tracy Lords hatte in den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts in den USA als Minderjährige mehr als 100 Pornos gedreht. Sie soll sich eines geliehenen Ausweises einer ihr ähnlich sehenden Person bedient haben, um den Produzenten ihre Volljährigkeit nachzuweisen. Da sie bereits als Minderjährige außerordentlich fraulich entwickelt war, kam auch niemand auf den Gedanken, dass sie minderjährig sein könnte.
Da in Deutschland bis zum Inkrafttreten des § 184c StGB die Verbreitung von Pornografie mit Darstellern, die tatsächlich zwischen 14 und 18 Jahren alt sind, nicht verboten war, gab es mit Filmen der Tracy Lords hier zu Lande keine Probleme. Das hat sich jetzt geändert, da diese Filme jetzt auch nach deutschem Recht unter Jugendpornografie fallen und damit verboten sind.
Es ist deshalb anzuraten, das Sortiment auf Filme mit Tracy Lords zu überprüfen und alle Filme, die Aufnahmen mit Tracy Lords beinhalten aus dem Sortiment zu entfernen und zu vernichten.
Dasselbe gilt natürlich für Filme mit anderen Darstellern, die bei dem Dreh jünger als 18 Jahre waren.
Einige Anbieter haben ihren Kunden bereits einschlägige Titel benannt und kostenlosen Ersatz angeboten.
Bitte beachten Sie diese Hinweise und befolgen dem Ratschlag, die einschlägigen Filme zu vernichten
Hier wird deutlich, wie effektiv die Repression durch vorauseilende Selbstzensur und ohne anfechtbare Beteiligung der Justiz funktioniert. Bemerkenswert finde ich hier auch, dass das Gesetz in einen Bereich wirkt, der selbst von den abstraktesten und am weitesten greifenden Begründungskonstruktionen der Befürworter gar nicht mehr erreicht wird:
Dass das neue Gesetz im Widerspruch zu seiner Überschrift die Gesetzeslage in Bezug auf Kinderpornografie mit "Kind" im Sinne von "Kind" praktisch gar nicht ändert, das dürfte dem Leser dieses Blogs bekannt sein.
Doch in diesem Fall geht es noch nicht mal mehr um Jugendliche, die sexualpolitisch zu Kindern erklärt werden. Ein notwendiger Darstellerschutz kann hier ja kaum verwirklicht werden, wenn es um vorhandene Filme geht, deren einstmals jugendlichen Darsteller inzwischen über 40 Jahre alt sind. Aber die andere Konstruktion, nämlich die als möglicherweise gefährlich postulierte Wirkung auf die Rezipienten, kann bei Darstellungen von ehemals zwar tatsächlich Minderjährigen, die jedoch einen volljährigen Eindruck machen, auch keine Rolle spielen.
In dieser Auswirkung erfüllt das Gesetz also gar keinen der beabsichtigten oder behaupteten Schutzzwecke. Gegen diese Wirkung könnten sogar Konsumenten als Betroffene klagen, dieses Jahr jedenfalls noch. Also Fanclubs vor...
Gegen den weitaus schwerwiegenderen Eingriff, nämlich den in die freie Ausübung der eigenen Sexualität durch Jugendliche im privaten Umfeld, könnten leider nur die potentiell Betroffenen, also die Jugendlichen selber, klagen. Gegen die Unterdrückungsversuche von selber ernannten Jugendschützern mit Rechtsmitteln vorzugehen, ist allerdings kein Weg, der ausgerechnet jungen Menschen besonders nahe liegt.

