Rahmenbeschluss reloaded (2)
Die sexuelle Entmündigung von Jugendlichen durch Gleichsetzung mit Kindern (Artikel 1 : "...bezeichnet der Ausdruck „Kind“ jede Person unter achtzehn Jahren") wird konsequent vorangetrieben.
Bei der Definition von "Kinder"-pornografie fällt auf, dass im Vergleich zum bisherigen Rahmenbeschluss von 2003 (pdf) auch gleich das Attribut "pornografisch" weggefallen soll.
Aus "pornografisches Material mit bildlichen Darstellungen (i) echter Kinder, die an einer eindeutig sexuellen Handlung aktiv oder passiv beteiligt sind, einschließlich aufreizendem Zur-Schau Stellen der Genitalien oder der Schamgegend von Kindern, oder (ii) von echten Personen mit kindlichem Erscheinungsbild, die aktiv oder passiv an der genannten Handlung beteiligt sind, oder (iii) von realistisch dargestellten, nicht echten Kindern, die aktiv oder passiv an der genannten Handlung beteiligt sind" soll nunmehr werden: "(i) jegliches Material mit bildlichen Darstellungen eines Kindes oder einer anderen Person mit kindlichem Erscheinungsbild oder mit realistischen Darstellungen eines nicht echten Kindes, das an realen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, oder (ii) jegliche Darstellung der Geschlechtsorgane eines Kindes oder einer Person mit kindlichem Erscheinungsbild für primär sexuelle Zwecke oder jegliche realistische Darstellung eines nicht echten Kindes".
Wenn man dann noch bedenkt, dass unter "Person mit kindlichem Erscheinungsbild" eigentlich "Person mit jugendlichem Aussehen" zu verstehen ist, muss man ja beinahe schon suchen, um überhaupt einen Spielfilm zu finden, bei dem es keine bildliche Darstellung einer solchen Person gibt, die an einer sexuellen Handlung beteiligt ist.

