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Mittwoch, 13. Mai 2009

Bundesrat zu "Rahmenbeschluss reloaded..."

Zu dem neuen EU-Rahmenbeschluss haben die Ausschüsse des Bundesrates eine bemerkenswerte Empfehlung abgegeben (BR-Drucksache 297/1/09 (pdf)) . Da scheint tatsächlich so etwas wie Vernunft aufgekommen zu sein.

* Mit der Definition des Begriffs "Kind" in Artikel 1 Buchstabe a als jede Person unter achtzehn Jahren werden sowohl Personen, die nach deutschem Recht "Kinder" (unter vierzehn Jahren) sind, als auch solche erfasst, die nach deutschem Recht "Jugendliche" (vierzehn bis achtzehn Jahre) sind. Durch die vorgesehene Ausweitung des Begriffs und der hieran anknüpfenden Strafvorschriften würde der Bereich der Straftaten gegen die sexuelle Ausbeutung (dreizehnter Abschnitt des StGB) ganz erheblich ausgeweitet. Der Bundesrat weist darauf hin, dass erst am 5. November 2008 das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie in Kraft getreten ist (BGBl. I, S. 2149). Die im deutschen Strafrecht zuletzt mit diesen Neuregelungen (zum Beispiel § 184c StGB) erst wieder bestätigte Differenzierung zwischen Kindern und Jugendlichen wäre damit obsolet.

* Der Differenzierung zwischen Altersgrenzen im dreizehnten Abschnitt des StGB hinsichtlich Kindern und Jugendlichen sowie von Personen unter sechzehn Jahren (§ 180 StGB) liegt die Erwägung zugrunde, dass junge Menschen bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres eine Entwicklung auch im Hinblick auf ihre sexuelle Reife durchlaufen, der gerade das Sexualstrafrecht Rechnung tragen muss. Die Schutzwürdigkeit ist bei Personen im Alter von unter vierzehn Jahren anders zu beurteilen als bei einer beinahe achtzehn Jahre alten Person. Diesem Umstand trägt der Rahmenbeschlussvorschlag durch die einheitliche Festlegung auf den Begriff der "Person unter achtzehn Jahren" und die nur gelegentliche und nicht durchweg konsequente Einschränkung auf das Alter der sexuellen Mündigkeit (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und d, Artikel 5) nur unzureichend Rechnung.

* Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Ausbeutung, sexuellem Missbrauch und Pornografie sind - abgesehen von der neuen Strafbestimmung der Kontaktaufnahme zum Zweck des sexuellen Missbrauchs (Artikel 5 des Rahmenbeschlussvorschlags) bereits im StGB vorhanden. Die Regelung einer Strafvorschrift gegen das sogenannte Grooming (Artikel 5) wirft die Frage auf, weswegen das darin beschriebene Verhalten auf Kinder unterhalb des Alters der sexuellen Mündigkeit beschränkt ist. Dies erscheint nicht nur im Hinblick auf den in Bezug genommenen Artikel 4 Buchstabe a (Herstellen von Kinderpornografie), der eine solche Altersbeschränkung nicht vorsieht, sondern auch hinsichtlich der Regelungen der Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 3 Buchstabe d, die ebenfalls keine Altersbeschränkung vorsehen, widersprüchlich.

* Im deutschen Recht gibt es hinsichtlich der aufgrund des Rahmenbeschlusses zu sanktionierenden Verhaltensweisen bereits ein ausgewogenes, an der Schwere der jeweiligen Rechtsgutverletzung orientiertes System von Strafrahmen. Das derzeitige Sanktionssystem ermöglicht differenzierte, am Unrechtsgehalt orientierte Strafen. Artikel 7 des vorgeschlagenen Rahmenbeschlusses sieht hingegen generell eine (Mindest-)Höchststrafe von sechs Jahren vor. Durch die Verpflichtung zur undifferenzierten Übernahme von im Mindestmaß bestimmten Höchststrafen bestünde die Gefahr, dass die Kohärenz dieser Systematik empfindlich gestört würde, zumal das deutsche Strafrecht Höchststrafen von sechs oder zwölf Jahren bislang nicht kennt. Eine Umsetzung des Rahmenbeschlussvorschlags würde zudem dazu führen, dass die am Unrechtsgehalt orientierten und differenzierten Höchststrafen des StGB von zum Beispiel zwei oder fünf Jahren nicht beibehalten werden könnten.

* Auch hinsichtlich der Voraussetzungen der Strafbarkeit erscheint der vorgeschlagene Rahmenbeschluss teilweise zu wenig differenziert, etwa was die Strafbarkeit des Versuchs anbetrifft.

* Das deutsche Strafrecht ist, was den Regelungsbereich des Rahmenbeschlusses angeht, bereits sehr weitgehend auch auf extraterritoriale Sachverhalte anwendbar. So sind der Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung und die Verbreitung von Kinderpornografie nach dem Weltrechtsprinzip auch in Deutschland verfolgbar.

* Nicht nachgewiesen ist bislang ein Bedürfnis für die Begründung einer hierüber hinausgehenden Verfolgungszuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem der Täter allein seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, wenn dieser in einem anderen Staat eine entsprechende Straftat begangen haben soll. Gleiches gilt für die Anknüpfung der Verfolgungszuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Tatopfers.

* Die Stärkung der Rechte der Opfer ist zu begrüßen. Allerdings ist dies kein absolutes Ziel. Es wird begrenzt unter anderen durch die nach rechtsstaatlichen Grundsätzen einem Tatverdächtigen zustehenden Rechte und durch den staatlichen Anspruch an der Verfolgung und Aufklärung von - auch von einem Opfer begangenen - Straftaten. Mithin darf nicht allein die behauptete Opfereigenschaft zwangsläufig zu einem Freibrief für begangene Straftaten führen. Die privilegierungswürdige Opfereigenschaft ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls durch das Tatgericht festzustellen, das im Weiteren darüber zu entscheiden hat, ob die Opfereigenschaft eine Strafbefreiung oder etwa nur eine Strafmilderung rechtfertigt.

* Es erscheint daher geboten, die Voraussetzungen, unter denen eine Privilegierung des Opfers erfolgen kann oder zu erfolgen hat, zu konkretisieren.

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christian (Gast) - 13. Mai, 21:28

Grooming

Im Prinzip ist das doch schon Strafbar.. der Versuch eines Sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen .. Und einer Kontaktaufnahme mit einer 17 jährigen zum Bezahlten Sex könnte man duchaus als versuch auffassen.. wenn er ernst "klingt"
Und die ganze Sache noch mehr zu verwässern, indem man es auf "Kontaktaufnahme" betont dürfte recht wenig bringen... entweder gar keine veränderungen oder eben dass auch nicht wirklich ernst gemeinte angebote dann verfolgt werden...
Hier hätte man wirklich der Optionen zustimmen sollten dass hier keine weiter veränderung verfolgen sollte
Inbesondere das mit .. Kinder unter 18 dürfte schwer ins StGB zu bringen sein.. Deutschland würde dann somit auch "Kinder" ins Gefängnis bringen wenn sie irgendwas "anstelllen"... Oder Kinderarbeit und und ... Dieses Kind unter 18 gehört definiv Weg.. so wie vorher..das einzigste was verboten sein sollte wäre die prostition von Jugendlichen, sowie den nicht persönlichen Vertrieb/Herstellungen von Jugendpornos

Caroline Kaiser (Gast) - 14. Mai, 12:19

oft geäußerte Kritik vom deutschen Michel

Christian schrieg: "das einzigste was verboten sein sollte wäre die prostition von Jugendlichen, sowie den nicht persönlichen Vertrieb/Herstellungen von Jugendpornos"

Gegen eine 18er Grenze bei Prostitution habe ich überhaupt nichts, die hatten wir in den NL schon seit 86, entgegen anderslautenden Berichten in den deutschen Medien, die war allerdings nicht ausdrücklich im Bundesgesetz verankert, sondern für die Zulassung von Prostitution sind in den NL die Gemeinden und Städte zuständig.
( "Rotlichtviertel §" )

Keine einzige hat die legale Prostitution nach 86 unter 18 zugelassen, selbst das "wilde" Amsterdam nicht. Während Prostitution ja bis zur Reform in D ab 16 legal war, davor sogar - zumindest indirekt - ab 14.

Nicht auf Deinen Beitrag bezogen, sondern allgemein:

Ständig zeigt der deutsche Krawalljournalismus auf das "zu liberale" Holland, während die § in D teilweise viel liberaler waren.

Sicher ist der Drogenstrich in Amsterdam nicht schön, aber gibt es irgendwo einen "schönen" Drogenstrich ?

Daß es eventuell illegale Prostituierte unter 18 dort gab, mag sein, aber die haben sich klar strafbar gemacht.
Bei der Anzahl der begangenen Straftaten spielt dies - so tragisch wie es ist - auch keine Rolle mehr.

Der Drogenstrich bei uns scheint aber, ich bin da keine Expertin, bei weiten nicht solche Ausmaße zu haben wie in Berlin. Wenn man ständig mit dem Finger auf andere zeigt, dann sollte man vielleicht erst mal vor der eigenen Tür kehren.

Was die Mindestaltersgrenze bei Jugendlichen in Pornos angeht, da sehe ich dies anders. Sonst hätte ich auch gar nicht soviele Artikel zu diesem Blog beigesteuert. ;-)

Was soll ein "unpersönlicher Vertrieb" von Jugendpornos sein ? Weshalb setzt ihr in D immer Prostitution mit Jugendpornographie gleich ?

Wenn zwei 17-jährige Freundinnen sich beim Sex filmen, dann die Filme verkaufen, bzw. ein großer Vertrieb tut dies, wo liegt dort "Prostitution" vor ? Es wird ja nicht die sexuelle Dienstleistung bezahlt, sondern lediglich die Veräußerung der Rechte am eigenen Bild !

Anstatt eindeutig freiwillige Pornographie mit 17-jährigen zu kriminalisieren, wäre doch die Frage viel wichtiger, ob alle über 18-jährigen Pornodarstellerinnen in russischen oder bras. Filmen dort freiwillig mitspielen ? Da gibt es bei einer großen bras. Firma, die ich jetzt nicht nennen will, erhebliche Zweifel. Andererseits hat das FBI auch soviele Märchen über Childporn verbreitet, siehe die hier schon verlinkte Hochrechnung von frei erfundenen Zahlen, daß man nicht mehr weiß, ob die Vorwürfe des FBIs stichhaltig sind.

Ich denke das Sexualstrafrecht müßte - von der Altersproblematik abgesehen - viel mehr differenzieren.
" sexuelle Handlungen gegen Entgelt " ist zu diffus gefasst.

Nur weil jemand irgendwann ein Entgelt bekommt, heißt es noch lange nicht, daß die sexuellen Handlungen hier entlohnt werden oder nur durch das gebotene Entgelt entstehen.
Gast (Gast) - 14. Mai, 16:44

Die wichtigste Differenzierung...

...muß bei aller Schutzwürdigkeit und bei allem Schutz vor Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung diejenige sein zwischen gewollter und ungewollter Sexualität.

Es darf nie die fundamentale Tatsache aus den Augen gelassen werden, daß gewollte Sexualität - zumindest ab dem Jugendalter - den (haushoch überwiegenden) Normalfall darstellt, und sexueller Mißbrauch die (vergleichsweise sehr kleine) Ausnahme. Ebenfalls muß dem fortschreitenden psychosexuellen Entwicklungsstand eines Jugendlichen und somit der wachsenden Fähigkeit, diese Unterscheidung für sich selbst zu treffen, zwingend Rechnung getragen werden. Die Sexualität eines Siebenjährigen unterscheidet sich mehr als fundamental von der eines durchschnittlichen sexuell fast voll entwickelten 17jährigen. Kein Jugendpsychologe oder Sexualforscher der was auf sich hält würde das jemals anzweifeln.

Gesetze zum Schutz vor ungewollter Sexualität dürfen niemals gewollte Sexualität mitkriminalisieren, jedenfalls nicht sofern sie sich ab dem 14. Lebensjahr abspielt. Diesen schmalen Grat hat man schon ein ganzes Stück weit verlassen mit der Gesetzesänderung vom 05. November 2008, obwohl er eigentlich das grundlegende Unterscheidungsmerkmal der sexuellen Selbstbestimmung ist. Die Neuauflage des Rahmenbeschlusses, würde sie mit genau solchem Eifer umgesetzt wie der erste Rahmenbeschluss, würde in der Tat die Strafbarkeitsschwelle gewollter freiwilliger Sexualität nocheinmal um einiges absenken.

Daß diese Vorgaben selbst dem Bundesrat (der, wir erinnern uns, letztes Jahr sogar noch Verschärfungen bei dem damaligen Gesetzesentwurf des Justizministeriums gefordert hatte) nun zu krass sind, zeigt zum einen, wie wahnwitzig der neue Rahmenbeschluss ist, und zum anderen, daß beim Bundesrat vielleicht doch nicht Hofen und Malz verloren ist.
christian (Gast) - 14. Mai, 15:18

@ Caroline

Eine unpersönliche Weitergabe wäre schon korrekt festlegbar.
Z.b Gema Gebühren.. Wenn man Privat feiert, und die Leute kennt, so werden diese nicht fällig.Vorraussetzung ist dass jeder den Veranstalter persönlich kennt.
Läd man fremde Leute ein, wäre dies schon eine öffentliche Veranstalltung

Nein, ich verwechsele das nicht mit Prostition.
Ich denke nur, dass Pornos von Jugendlichen nur im Privaten rahmen bleiben sollten. In einer Beziehung ist dies völlig ok, auch wenn der Freund schon älter sein sollte.
Aber solche Videos haben im öffentlichen Internet nichts zu suchen.Ich denke dass 14-17 jährige weniger erkennen können , welche folgen ein solch Video haben kann. Und aus diesem Grunde sollte hier die öffentliche Verbreitung stoppbar sein (zuminderst rechtlich). Personen über 18 müssen selbst wissen was sie da tun

Caroline Kaiser (Gast) - 14. Mai, 22:17

@ Christian:Personen über 18 müssen selbst wissen was sie da tun, 17-jährige sind unmündig ?

Tatsächlich gibts auch 18,19,20 jährige die keinen Plan haben, aber eben auch 14,15 jährige, die sehr wohl wissen, was sie da tun. Zumindest bei den Mädchen und jungen Frauen ist dies eher so. Die Videos mit 15-17 jährigen sind doch nun 35 Jahre lang verbreitet worden. Weshalb hat sich denn da 35 Jahre (fast) nie jemand drüber aufgeregt ? Bis Ende der 90er Jahre forderten fast alle Vereine und Organisationen nur eine Bekämpfung von Kinderpornographie, von sogenannter "Jugendpornographie" war ja nie die Rede !
Und wenn Du mit der Volljährigkeit argumentierst, sicher formaljuristisch ein stichhaltiges Argument, dann müßte schon deshalb in den NL eine 16er Grenze gelten, weil die (einfache) Volljährigkeit damals bei 16 lag.

Ich will mal auf den Punkt bringen, was mich an dieser 18er Grenze und der Argumentation ärgert:

Die Befürworter höherer Mindestalter und strengerer § wechseln ständig ihre Begründung. Einmal ziehen sie die Volljährigkeit heran, argumentieren also formaljuristisch. Lag die allerdings in einigen Ländern nicht bei 18, argumentieren sie mit obskuren "Schutz" Gedanken, obwohl dann nirgendwo die Altersgrenze unter 15 ( Dänemark ) liegen würde. Ich denke mit dieser Mindestaltersgrenze hätte man europaweit leben können. Die alte dänische sexuelle Vollmündigkeit mit 15, ist ja eine Art "sexuelle Volljährigkeit" für Jugendliche. Rechtlich ist sie viel umfassender als der Status "Jugendlicher" in D.

Also einmal sagen die "Offiziellen", man ist ja erst mit 18 volljährig, also verbieten wir jetzt die Aufnahmen mit unter 18-jährigen, lag die Volljährigkeit aber in anderen Ländern darunter, wird wieder der "Schutzgedanke" herangezogen, da vergisst man dann das alte §, obwohl man sonst immer an Gesetzestexten klebt.

Genauso bei der Ausuferung des "abstrakten Gefährdungsdeliktes" KP.

Welchen Sinn hat es, selbst kinderpornographische Zeichnungen oder Texte, ja selbst jugendpornographische Medien unter Strafe zu stellen ?

Ein Verbot schützt überhaupt kein einziges Kind.

Hier wird argumentiert, die Tat wäre so schrecklich, daß man die nicht darstellen, bzw. verharmlosen darf.

Einen Kindermord in allen Einzelheiten darstellen darf man aber. Auch Filme über grausame Kämpfe von Kindersoldaten sind legal. Hier wird also ein Sonder § geschaffen, man argumentiert mit der Grausamkeit oder "moralischen Schuld" der geschilderten Handlung. Würde ich dies auf andere Straftaten ausweiten, dann wäre ein positiver Film über die RAF verboten, prämierte Filme wie "ein kurzer Film über das Töten", usw. In D/ÖST gibts sowas bisher nur bei der Verharmlosung des 3.Reichs.

Man wechselt hier ständig den Standpunkt, mal pocht man auf bestehende Altersgrenzen, dann will man wieder die Opfer ganz besonders gut schützen, was ich eigentlich begrüße, aber dann zensiert man auf einmal selbst fiktive Handlungen, usw.
Ein logisches und glaubwürdiges Sexualstrafrecht sieht für mich anders aus.
Weshalb regen sich jetzt so viele Leute über "Jugendpornographie" (künstlich) auf ? Wo waren die 2006, 2000, in den 90er Jahren ? Die damaligen Kritiker kann man an zwei Händen abzählen. Mir ist nicht klar, was sich zwischen 98 und 02 so dramatisch geändert hat, daß man dies unbedingt verbieten müßte.

Jetzt bitte nicht mit Dutroux usw. kommen, Mord, Folter und Vergewaltigung waren schon immer strafbar.

( PS: Die Laientante macht mich wahnsinnig !!!! )
DoBuc - 15. Mai, 12:33

Laientante

:-) Nur für begrenzte Zeit. Wenn du sie anklickst, kannst du auf "Überwachung abschalten" drücken. Beim zweiten Mal verschwindet sie wirklich.
DoBuc - 19. Mai, 10:55

Wurde so beschlossen

Das wurde entsprechend dieser Ausschussempfehlung beschlossen (pdf).

Fr. Kolb stellt das so dar: "Der Bundesrat unterstützte am Freitag den Rahmenbeschluss des EU-Rats zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie." Das nicht richtig, denn im Beschluss steht in Wahrheit: "Der Bundesrat unterstützt das Anliegen des Vorschlags, sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern sowie Kinderpornografie in ihren verschiedenen Erscheinungsformen zu verhindern und zu verfolgen.” Anschließend kommt eine Aufzählung von 9 Einwänden gegen den Rahmenbeschluss selber. Unter anderem wird die erneute Vorantreibung der unsachgemäße Gleichsetzung von Kindern und Jugendlichen abgelehnt.

Dass Fr. Kolb nur Mist redet, ist allerdings bekannt. "Jeder Film oder jedes Bild im Internet bedeuten mindestens ein misshandeltes Kind", ist ihr Lieblingssprüchlein. Bart und Lisa?

Gast (Gast) - 20. Mai, 00:48

Mir schwant da schon wieder schlimmes...

Im Text steht: "Die Regelung einer Strafvorschrift gegen das sogenannte Grooming (Artikel 5) wirft die Frage auf, weswegen das darin beschriebene Verhalten auf Kinder unterhalb des Alters der sexuellen Mündigkeit beschränkt ist."

Kann sein daß da nur berechtigterweise auf einen logischen Widerspruch an sich hingewiesen wird.

Was aber, wenn man in Zukunft nicht nur bei Kindern unter 14, sondern bei ALLEN Jugendlichen das Verabreden zu sexuellen Kontakten unter Strafe, oder zumindest unter Mißbrauchsverdacht stellt? Wenn sich meinetwegen zwei Jugendliche in nem Chat-Raum kennenlernen, sich im Real Life zu einem romantischen Date treffen, und das ganze landet im Bett? Wenn beide über 14 sind, haben sie (zumindest noch!) jedes Recht zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen miteinander!!! Sie sind keine Kinder mehr, die vor "Verführern" bewahrt werden müssen!

Man setzt hier jugendliche Sexualität immer weiter und immer umfassender einem pauschalen und generellen Mißbrauchsverdacht aus, der einfach überhaupt nichts mit der Lebenswirklichkeit junger Menschen zu tun hat.

Das ist einfach nur traurig. Man bestraft Jugendliche fürs Jungsein.
Caroline Kaiser (Gast) - 20. Mai, 18:17

zusätzlicher Sprengsatz, zufällig aufgefundene JP.

Man kann zu JP stehen wie man will, wer aber viel im nordeuropäischen Netz surft, ob Google.nl, Google.dk, usw., der wird auf JP stoßen, ohne sie überhaupt gesucht zu haben.

Bestimmt 1-2x in der Woche stoße ich auf JP, ohne überhaupt danach zu suchen. Darunter sind bekannte Filme, die ja hier in den Sexshops/Videotheken in Amsterdam auch noch verkauft werden dürfen. Aufgrund einer Vereinbarung mit den Produzenten, bzw. Anweisungen aus dem Justizministerium, dürfen diese JP Filme eigentlich nicht mehr online gestellt werden, da dies als strafbare "Neuproduktion" gewertet wird. Dies sind aber fast ausschließlich Fremdfirmen, bzw. "Piraten", die versuchen damit ein paar Kronen, bzw. Euros zu machen.

Teilweise ist auch für mich nicht ersichtlich, ob die Modelle 16, 17 oder doch schon 18 sind. Auf einigen Seiten steht "Alle Modelle über 18", aber es sind definitiv Filme enthalten, auf denen diese Modelle noch nicht 18 waren.
( Sondern 15 - selten, 16 oder 17 - sehr häufig, wo dies auch bekannt ist ) Auf anderen Seiten steht gar nichts, da kann man nur raten.

Könnte ich 17jährige von 18 jährigen durch "Inaugenscheinnahme" unterscheiden, dann hätte ich sicher einen hochdotierten Posten bei EUROPOL, anstatt hier Beiträge zu verfassen.

Wenn also JP auch in dieser Sperrliste auftaucht, dann werden ganz, ganz viele Unbeteiligte auf einer solchen Seite landen. Hoffentlich dann auch mal die Herren und Damen Politiker, die diesen Mist verzapft haben.

Aus Sicherheitsgründen benutze ich die dänischen, bzw. niederländischen Suchmaschinen schon nicht mehr, wenn ich in D bei meinen Eltern bin. Nicht daß deren Wohnung gestürmt wird, nur weil ich gerade nach Informationen über das dänische Jugendministerium suche, dann aber auf einer Seite lande, die alte Teenage Climax Filme recycelt.
( In der Serie waren alle über 15, keine KP )

Man kann allerdings diese Seiten dem Copyrightinhaber wegen Urheberrechtsschutzverletzung melden. Einige dieser Seiten sind dann verschwunden, tauchen aber sicher später wieder irgendwoanders auf.

Journalisten benutzen ja für die Anfangsrecherche auch oft die einheimischen Suchmaschinen, die Gefahr zufällig auf eine JP Seite zu stoßen ist evident, während sie bei KP fast gleich Null ist.

In den letzten Tagen gabs darüber auch einen Beitrag im TV, weiß aber nicht mehr, ob im dt/niederländischen oder öst. TV. Im dänischen kanns nicht gewesen sein, da hätte ich nicht viel verstanden.

Interessant fand ich, daß ein Kriminalbeamter - soweit ich es verstanden habe von EUROPOL - sagte, daß man KP nicht einfach über Google finden würde, denn die würden unverschlüsselte KP Seiten, die ohnehin äußerst selten sind, schon rausgefiltert haben.

Aha ! Kleiner Widerspruch zu den "Nur ein Klick zum Grauen" und den "zerfetzten Babys und geschundenen Kleinkindern", die ja auch im deutschen Netz omnipräsent sein sollen.
Wenn Google dies schon rausfiltert, weshalb nutzt man dann nicht diesen Filter, der ja schnell und effektiv zu sein scheint ?

Nein, hier drängt sich immer mehr der Eindruck auf, daß man möglichst viele "Täter" fassen will, die gar keine sind.

Da sucht dann vielleicht ein Arbeitsloser in D nach einem Job in einer Kopenhagener Buchhandlung, landet zufällig auf einer jugendpornographischen Seite, danach braucht er sich keine großen Gedanken mehr um seine berufliche Zukunft zu machen, daß einzige was er dann von Skandinavien sehen wird, werden schwedische Gardinen sein.
J (Gast) - 20. Mai, 18:24

"Wenn Google dies schon rausfiltert, weshalb nutzt man dann nicht diesen Filter, der ja schnell und effektiv zu sein scheint ? "

Erstens wäre solch ein Filter noch deutlich invasiver als der bisher geplante (geht eher Richtung GB) und zweitens ist es nicht gesagt, dass Goggle nicht deutlich mehr Personal und Serverleistung dafür einsetzt als das BKA jemals dafür einsetzen könnte.
Caroline Kaiser (Gast) - 20. Mai, 18:58

klar hat Google mehr Personal als das BKA....

Sicher wäre der Filter noch invasiver, aber man kann relativ sicher sein, daß da wirklich nur KP landet. Google würde niemals Firmen sperren, die Möbel, Gabelstapler oder Fische im Netz verkaufen ( kleiner Kalauer ), da sie daran verdienen. Auch extrem kritische Seiten über Google sind mit Google auffindbar. Beim BKA hätte ich da so meine Zweifel, erinnert sei auch an die jahrelang widerrechtlich betriebene IP Speicherung der Nutzer der BKA Seite selbst (!), die IPs sind gespeichert und abgeglichen worden.
Daraus resultierten auch einige HD und Ermittlungsverfahren. Öffentlich bekannt geworden sind nur die gegen Linksextremisten. Aber wer täglich den §184er anklickte, der machte sich sicher auch schon verdächtig.

Die Regierung hat dann das BKA einmal ermahnt, dann meinte man reumütig, sowas aber nicht wieder tun zu wollen. Jetzt könne jeder bedenkenlos auf der BKA Seite surfen, die IP Speicherung usw. hätte man eingestellt. Ha,ha,ha. Rechtliche Konsequenzen: Keine. Alleine Beweismaterial aufzufinden dürfte schwierig sein. Von einer Hausdurchsuchung in einem Bundeskriminalamt habe ich noch nie etwas gehört.

Ich habe zu Google nicht viel Vertrauen, siehe Datenschutz, aber immer noch mehr als zum BKA.

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Eine bizarre Gesetzesänderung zur Kinderpornografie

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Kommentare

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