[>>]

Ihr Browser versucht gerade eine Seite aus dem sogenannten Internet auszudrucken. Das Internet ist ein weltweites Netzwerk von Computern, das den Menschen ganz neue Möglichkeiten der Kommunikation bietet.

Da Politiker im Regelfall von neuen Dingen nichts verstehen, halten wir es für notwendig, sie davor zu schützen. Dies ist im beidseitigen Interesse, da unnötige Angstzustände bei Ihnen verhindert werden, ebenso wie es uns vor profilierungs- und machtsüchtigen Politikern schützt.

Sollten Sie der Meinung sein, dass Sie diese Internetseite dennoch sehen sollten, so können Sie jederzeit durch normalen Gebrauch eines Internetbrowsers darauf zugreifen. Dazu sind aber minimale Computerkenntnisse erforderlich. Sollten Sie diese nicht haben, vergessen Sie einfach dieses Internet und lassen uns in Ruhe.

Die Umgehung dieser Ausdrucksperre ist nach §95a UrhG verboten.

Mehr Informationen unter www.politiker-stopp.de.

Bundesrat zu "Rahmenbeschluss reloaded..."

Zu dem neuen EU-Rahmenbeschluss haben die Ausschüsse des Bundesrates eine bemerkenswerte Empfehlung abgegeben (BR-Drucksache 297/1/09 (pdf)) . Da scheint tatsächlich so etwas wie Vernunft aufgekommen zu sein.

* Mit der Definition des Begriffs "Kind" in Artikel 1 Buchstabe a als jede Person unter achtzehn Jahren werden sowohl Personen, die nach deutschem Recht "Kinder" (unter vierzehn Jahren) sind, als auch solche erfasst, die nach deutschem Recht "Jugendliche" (vierzehn bis achtzehn Jahre) sind. Durch die vorgesehene Ausweitung des Begriffs und der hieran anknüpfenden Strafvorschriften würde der Bereich der Straftaten gegen die sexuelle Ausbeutung (dreizehnter Abschnitt des StGB) ganz erheblich ausgeweitet. Der Bundesrat weist darauf hin, dass erst am 5. November 2008 das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie in Kraft getreten ist (BGBl. I, S. 2149). Die im deutschen Strafrecht zuletzt mit diesen Neuregelungen (zum Beispiel § 184c StGB) erst wieder bestätigte Differenzierung zwischen Kindern und Jugendlichen wäre damit obsolet.

* Der Differenzierung zwischen Altersgrenzen im dreizehnten Abschnitt des StGB hinsichtlich Kindern und Jugendlichen sowie von Personen unter sechzehn Jahren (§ 180 StGB) liegt die Erwägung zugrunde, dass junge Menschen bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres eine Entwicklung auch im Hinblick auf ihre sexuelle Reife durchlaufen, der gerade das Sexualstrafrecht Rechnung tragen muss. Die Schutzwürdigkeit ist bei Personen im Alter von unter vierzehn Jahren anders zu beurteilen als bei einer beinahe achtzehn Jahre alten Person. Diesem Umstand trägt der Rahmenbeschlussvorschlag durch die einheitliche Festlegung auf den Begriff der "Person unter achtzehn Jahren" und die nur gelegentliche und nicht durchweg konsequente Einschränkung auf das Alter der sexuellen Mündigkeit (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und d, Artikel 5) nur unzureichend Rechnung.

* Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Ausbeutung, sexuellem Missbrauch und Pornografie sind - abgesehen von der neuen Strafbestimmung der Kontaktaufnahme zum Zweck des sexuellen Missbrauchs (Artikel 5 des Rahmenbeschlussvorschlags) bereits im StGB vorhanden. Die Regelung einer Strafvorschrift gegen das sogenannte Grooming (Artikel 5) wirft die Frage auf, weswegen das darin beschriebene Verhalten auf Kinder unterhalb des Alters der sexuellen Mündigkeit beschränkt ist. Dies erscheint nicht nur im Hinblick auf den in Bezug genommenen Artikel 4 Buchstabe a (Herstellen von Kinderpornografie), der eine solche Altersbeschränkung nicht vorsieht, sondern auch hinsichtlich der Regelungen der Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 3 Buchstabe d, die ebenfalls keine Altersbeschränkung vorsehen, widersprüchlich.

* Im deutschen Recht gibt es hinsichtlich der aufgrund des Rahmenbeschlusses zu sanktionierenden Verhaltensweisen bereits ein ausgewogenes, an der Schwere der jeweiligen Rechtsgutverletzung orientiertes System von Strafrahmen. Das derzeitige Sanktionssystem ermöglicht differenzierte, am Unrechtsgehalt orientierte Strafen. Artikel 7 des vorgeschlagenen Rahmenbeschlusses sieht hingegen generell eine (Mindest-)Höchststrafe von sechs Jahren vor. Durch die Verpflichtung zur undifferenzierten Übernahme von im Mindestmaß bestimmten Höchststrafen bestünde die Gefahr, dass die Kohärenz dieser Systematik empfindlich gestört würde, zumal das deutsche Strafrecht Höchststrafen von sechs oder zwölf Jahren bislang nicht kennt. Eine Umsetzung des Rahmenbeschlussvorschlags würde zudem dazu führen, dass die am Unrechtsgehalt orientierten und differenzierten Höchststrafen des StGB von zum Beispiel zwei oder fünf Jahren nicht beibehalten werden könnten.

* Auch hinsichtlich der Voraussetzungen der Strafbarkeit erscheint der vorgeschlagene Rahmenbeschluss teilweise zu wenig differenziert, etwa was die Strafbarkeit des Versuchs anbetrifft.

* Das deutsche Strafrecht ist, was den Regelungsbereich des Rahmenbeschlusses angeht, bereits sehr weitgehend auch auf extraterritoriale Sachverhalte anwendbar. So sind der Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung und die Verbreitung von Kinderpornografie nach dem Weltrechtsprinzip auch in Deutschland verfolgbar.

* Nicht nachgewiesen ist bislang ein Bedürfnis für die Begründung einer hierüber hinausgehenden Verfolgungszuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem der Täter allein seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, wenn dieser in einem anderen Staat eine entsprechende Straftat begangen haben soll. Gleiches gilt für die Anknüpfung der Verfolgungszuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Tatopfers.

* Die Stärkung der Rechte der Opfer ist zu begrüßen. Allerdings ist dies kein absolutes Ziel. Es wird begrenzt unter anderen durch die nach rechtsstaatlichen Grundsätzen einem Tatverdächtigen zustehenden Rechte und durch den staatlichen Anspruch an der Verfolgung und Aufklärung von - auch von einem Opfer begangenen - Straftaten. Mithin darf nicht allein die behauptete Opfereigenschaft zwangsläufig zu einem Freibrief für begangene Straftaten führen. Die privilegierungswürdige Opfereigenschaft ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls durch das Tatgericht festzustellen, das im Weiteren darüber zu entscheiden hat, ob die Opfereigenschaft eine Strafbefreiung oder etwa nur eine Strafmilderung rechtfertigt.

* Es erscheint daher geboten, die Voraussetzungen, unter denen eine Privilegierung des Opfers erfolgen kann oder zu erfolgen hat, zu konkretisieren.

Name

Url

Meine Eingaben merken?

Titel:

Text:


JCaptcha - du musst dieses Bild lesen können, um das Formular abschicken zu können
Neues Bild

 

Schutzalter

Eine bizarre Gesetzesänderung zur Kinderpornografie

Suche

 

Kommentare

Verbindlichkeit der historischen...
Weiter oben hatte ich selbst die Frage aufgeworfen,...
DoBuc - 10. Dez, 14:36
Ja. Da gab es jedoch...
Ja. Da gab es jedoch keine Verurteilung, nur eine Strafverfolgung,...
DoBuc - 10. Dez, 01:05
Was heißt "nur"...
Christian schrieb: "Wobei man unterscheiden muss.....
Caroline Kaiser (Gast) - 9. Dez, 19:02
@ Caroline Kaiser
Wobei man unterscheiden muss.. nach §184c ist...
christian (Gast) - 9. Dez, 18:15
@ DoBuc
Ok, das könnte sein... gehe mal davon aus dass...
christian (Gast) - 9. Dez, 18:03
Wieso das erste Mal?...
Wieso das erste Mal? Hattest du nicht irgendwo mal...
kalle (Gast) - 9. Dez, 11:44
@DocBuc: Theorie der...
Bei 16jährigen Jungs/jungen Männern, bzw....
Caroline Kaiser (Gast) - 7. Dez, 10:36
Der ist doch anscheinend...
Der ist doch anscheinend nur in den Knast gekommen,...
DoBuc - 7. Dez, 10:19
Oder andersrum
Wieso dieses grundsätzliche Misstrauen? Wir haben...
DoBuc - 7. Dez, 10:08
@ Caroline Ja, sicher...
@ Caroline Ja, sicher hätte man 184b auch "probieren"...
christian (Gast) - 5. Dez, 20:48
Wem wurde mit der Inhaftierung...
.. Hm.. irgendwo wohl keinem.. ok er hat wohl ne Vergangenheit...
christian (Gast) - 5. Dez, 19:35
sehr seltsam, aber man...
Mich wundert es, daß man dies auf 14-16 so genau...
Caroline Kaiser (Gast) - 4. Dez, 15:08
Antrag der FDP dazu
Hatte ich übersehen: Die FDP hatte am 1.7.2009...
DoBuc - 4. Dez, 12:38
Joop Wilhelmus: De brieven...
( Briefe aus dem Gefängnis ) Letzte Woche entdeckte...
Caroline Kaiser (Gast) - 2. Dez, 14:16
Version 11 erschienen
Von "Teenage Female Nudity" ist eine Version 11 erschienen:...
DoBuc - 1. Dez, 14:37
@Caroline
Kannst du, wenn du aus externen Foren zitierst ( Mignon:"")...
DoBuc - 13. Nov, 09:06
Stimmt!
Mignon hat mit seinem Ausführungen recht. Meine...
DoBuc - 12. Nov, 23:24
Theorie und Praxis
Schon in der vorvorherigen Reform ( unter rot/grün...
Caroline Kaiser (Gast) - 12. Nov, 19:07
Neues Gesetz von 11/2008...
@Donald: "Ein Fakt, an das ich erinnern möchte,...
mignon (Gast) - 12. Nov, 18:01
@ Caroline
Das primäre Problem sehe ich bei der FDP darin,...
K13online-Dieter.Gieseking - 11. Nov, 19:44

User Status

Du bist nicht angemeldet.